Derzeit wirken in Deutschland knapp 1.000 Arbeitsrichter. Schon jetzt ist die Personaldecke bei den Arbeitsgerichten relativ dünn. In fünf bis zehn Jahren werden im Osten der Republik die Hälfte der heutigen Arbeitsrichter in den Ruhestand treten. Im Westen gehen die geburtenstarken Jahrgänge in die Pensionierung.

 

Vielleicht kann man den einen oder anderen Richter dazu bewegen, noch einige Jahre weiter zu richten. In der Prognose ist allerdings noch nicht berücksichtigt, wie die Arbeitswelt in fünf oder zehn Jahren aussieht und wie sich die Digitalisierung des Rechts weiterentwickelt hat. So glaubte man 1885 vor der Erfindung des Autos, dass London spätestens 1985 in Pferdemist ersticken würde.

Das Thema Bereitschaftsdienst - vor allem bei Polizisten - und deren Anrechnung auf die Arbeitszeit ist ein Thema, das die Gerichte immer wieder beschäftigt. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 entschieden, dass Bereitschaftsdienste eins zu eins mit Freizeit auszugleichen sind (BVerwG, Az. 2 C 3.16, 2 C 28,15 – siehe auch Lawinfo.de vom 22.11.2016).

Die Frage des Bereitschaftsdienstes bei Polizeibeamten ist auch am Bodensee ein aktuelles Thema. Derzeit ist das Widerspruchsverfahren eines Polizeibeamten der Polizeidirektion Konstanz anhängig, in dem es auch um die Frage der Anrechnung von Zeiten des sogenannten Rufbereitschaftsdienstes  als Arbeitszeit geht. Denn im Gegensatz zu den vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnenden Bereitschaftsdiensten, ist der grundsätzlich nicht oder zumindest nicht vollständig als Arbeitszeit anzuerkennende „Rufbereitschaftsdienst“ zu unterscheiden. Der kleine aber feine Unterschied liegt darin, dass beim normalen Bereitschaftsdienst erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (so die Definition des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 29.9.2011, Aktenzeichen 2 C 32/10), bei der bloßen Rufbereitschaft dagegen nur sporadisch und nicht mit einer prognostischen verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen zu rechnen ist.

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

An Arbeitszeugnisse sind allgemeine Anforderungen zu stellen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis fordern, das den Anforderungen entspricht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass durch die äußere Form des Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen distanziere. So müsse zum Beispiel das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt werden, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt und im Geschäftsleben benutzt. Außerdem dürfe ein Zeugnis keine Merkmale enthalten, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.