Dumm gelaufen für Metzelder
Das Verwaltungsgericht ist nicht das Landgericht. Während die Bild-Zeitung bei BILD für ihre Berichterstattung über Christoph Metzelder noch mit einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Köln gestoppt wurde, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Pressemitteilung unter Namensnennung und Detailinformationen nicht beanstandet. Zum Teil liegt dies vielleicht auch daran, dass die Gerichte bei leidlicher Verdachtsberichterstattung sehr sensibel sind. Die Anklageerhebung selbst ist dagegen ein Faktum, bei dem auch Namen und Detailinformationen zur Anklage genannt werden dürfen. Für die Betroffenen, hier Hr. Christoph Metzelder, ist dies besonders unangenehm, wenn es um jugendpornographische Schriften/Bilder geht.
Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass bei einer mit Beweisen unterfütterten Verfehlung durchaus „Ross und Reiter“ genannt werden dürfen. Das wäre bei der Masse von unbekannten Straftätern oftmals hilfreich und in der Sache disziplinierend, wenn nicht nur über Justin M. oder Ludmilla P. berichtet wird.
Wenn früher im Dorf etwas passiert war, wusste jeder Bescheid, um wen es sich handelt. Jetzt sind wir ein globales Dorf; und deshalb sollen die Täter vor Identifizierung geschützt werden?
Künftig gibt es 75 Euro Haftentschädigung pro Tag
Justizopfer erhalten künftig nicht mehr 25 € pro Tag, sondern 75 €. Zwar bleibt der Gesetzgeber damit hinter der Forderung des Deutschen Anwaltvereins zurück, der mindestens 100 € Entschädigung pro Hafttag gefordert hatte. Da wir 75 € Entschädigung für einen zu Unrecht Inhaftierten immer noch als zu niedrig empfinden, empfehlen wir im Einzelfall eine höhere Entschädigung einzuklagen, insbesondere wenn Lebenschancen dadurch verpasst wurden und man über das soziale Umfeld sehr darunter gelitten hat.
Fahrzeughalter trägt sekundäre Darlegungslast, dass er nicht der Fahrer war
Es geht um Parkplatzverstöße auf privatem Grund. Wer auf fremden Parkplätzen oder Grundstücken sein Auto abstellt, muss mit empfindlichen Kostenfolgen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fahrzeughalter sich im Zweifel nicht darauf rausreden kann, dass er nicht gefahren sei. Wenn er Unbill von sich abwenden will, muss er den tatsächlichen Fahrer benennen. Tut er dies nicht, trifft ihn Unterlassungsanspruch und Kostenlast.
UPDATE: Aufregung um die StVO – sind jetzt alle Normen unzulässig?
Medienberichten zufolge, könnten alle seit dem Jahr 2009 verabschiedeten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig sein. Das berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf eine interne Einschätzung des baden-württembergischen Justizministeriums. Das Justizministerium hat in einem Schreiben an das Verkehrsministerium die Bedenken geäußert, dass Reformen der StVO nach dem Jahr 2009 ähnliche Fehler enthalten könnte, wie der zuletzt abgeschaffte Bußgeldkatalog. Grund dafür sei die Missachtung des sogenannten Zitiergebots des Grundgesetzes.
Doch was genau ist das Zitiergebot?
Das Zitiergebot ist verankert in Art. 19 I 2 GG. Es sieht vor, dass soweit ein Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Es hat die Funktion, den Gesetzgeber davor zu bewahren, ungewollt in die Grundrechte der Bürger einzugreifen. Wird es nicht eingehalten, ist das Gesetz formell verfassungswidrig. Vereinfacht gesagt: der Gesetzgeber muss angeben, aufgrund von welcher Norm er das Recht hat, die neue Norm zu erlassen und damit in die Grundrechte des Bürgers einzugreifen.
Die Reform der StVO erfolgte aber nicht per Gesetz, sondern durch eine Verordnung. Das bedeutet, das Parlament wurde nicht beteiligt. Das ist im Grunde zulässig. Es erfordert jedoch, dass eine sog. „Verordnungsermächtigung“ besteht, aus der sich ergibt, welche Stellen im Gesetz durch die Verordnung geändert werden dürfen. Das besagt das Zitiergebot.
Wo liegt das Problem?
Sämtliche Strafzettel und Geschwindigkeitsbeschränkungen ungültig?
Das könnte in der Tat sein. Es streiten sich Gelehrte und nicht Gelehrte, ob in den verschiedenen Novellen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wiederholt gegen das Zitiergebot verstoßen wurde. Die Folge könnte sein, dass Bußgeldbestimmungen und Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ohne korrekte Verweisung ergangen sind, schlicht nichtig sind. Die Folgen wären fatal.