Keine Allianz fürs Leben: Versicherung löst ihre Verträge für Betriebsschließungen künftig auf
Weil die Allianz von verschiedenen Gerichten wegen der Absicherung von Betriebsschließungen in die Vertragshaftung genommen wurde, will die Allianz in der Zukunft „kneifen“. Tritt der Versicherungsfall ein, scheint der größte deutsche Versicherer kein verlässlicher Partner zu sein. Die Münchner Abendzeitung meldet in ihrer Ausgabe vom 02.11.2020, dass Allianz eine „Kosmetikkorrektur“ vornimmt und beiläufig erklärt hat, dass künftig in neuen Versicherungsverträgen auch Corona mitversichert sei, aber erst nachdem die Bundesregierung die Pandemie für beendet erklärt habe, nämlich dann, wenn es einen wirksamen Impfstoff gibt. Deswegen versichert Allianz hier auch gegen Pest und Cholera, Risiken, die aus heutiger Sicht keine mehr sind.
Das bedeutet für Versicherungsnehmer zukünftig: Hoffentlich nicht Allianz versichert.
Staatsanwaltschaft Stuttgart geht von einer strafrechtlichen Verurteilung des Martin Winterkorn aus
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren gegen Martin Winterkorn wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Zusammenhang mit der Dieselaffäre eingestellt, weil sie im Hauptverfahren mit einer Verurteilung des Angeklagten rechnet. Nach der Strafprozessordnung kann die Staatanwaltschaft dann ein Verfahren vorläufig einstellen und von der Verfolgung aktuell absehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene in einem anderen Verfahren eine Strafe erhält, dass die in schon laufenden Ermittlungsverfahren zu erwartende Strafe hiergegen nicht besonders ins Gewicht fallen würde.
Corona-Betriebsschließungen: Jetzt erst recht Entschädigungsantrag stellen
Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.
Das Wohnungseigentumsrecht wird modernisiert
Eines der grundlegenden Gesetze, die unser Zusammenleben regeln, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bringt es auf stattliche 120 Jahre. Seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1900 hat es zwar viele Änderungen erfahren, der Kern und Wesensgehalt ist jedoch erhalten geblieben.
Zwar bei weitem nicht so alt, aber auch schon im Rentenalter, ist das Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG), das am 15.03.1951 erlassen wurde. Auch hier gab es im Lauf der Jahre viele Änderungen. Jetzt, zum 01.12.2020, soll der von der großen Koalition erarbeitete Gesetzesentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft treten und einige wesentliche, für Wohnungseigentümer wichtige Veränderungen bringen. Nach der derzeitigen Regelung gilt noch, dass es für sämtliche baulichen Veränderungen einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Für Maßnahmen der Sanierung oder Modernisierung bedarf es zukünftig nicht mehr der Einstimmigkeit, es genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Allerdings müssen sich dafür auch nur die Eigentümer an den Kosten beteiligen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben.
Gaststätte erhält für Schließung im Frühjahr Versicherungssumme i. H. v. € 427.000
Der Wirt der Gaststätte St. Emmeramsmühle in München hatte, als noch niemand wusste, was Corona ist, eine Betriebsschließungsversicherung bei der Darmstädter Haftpflichtkasse abgeschlossen. Als die Schließung der Gaststätte nach dem Infektionsschutzgesetz im Frühjahr dieses Jahres angeordnet wurde, wandte sich der Wirt an die Haftpflichtkasse. Die hat sich geweigert zu zahlen. Die Corona-Pandemie sei nicht einschlägig, außerdem sei in der Gaststätte kein Corona-Fall aufgetreten. In einer aktuellen weiteren Entscheidung hat das Landgericht München I den Versicherer zur Zahlung verurteilt, weil die Klausel, mit der die Versicherung ihren Leistungsumfang einschränken wollte, intransparent und als unwirksam anzusehen sei. Außerdem komme es dabei nicht darauf an, ob im betroffenen Betrieb ein Virenfall aufgetreten sei. Entscheidend ist lediglich, dass der Betrieb nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden ist.