Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei klar, dass ein Vorstand auch die Kompetenz zur Zurücknahme der Einladung hat, wenn er die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) einberufen hat. Eine Ausnahme gelte nur, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt bereits im Versammlungsraum eingefunden haben. Dann kann der Vorstand die Versammlung nicht mehr wirksam absagen.

[Quelle: BGH, Urteil vom 30.6.2015, II ZR 142/14]

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH” abschließt. Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung "GmbH u.G.". Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des BGH: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

Erfolgt eine Ladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages, so weist die Ladung derart schwerwiegende Form- und Fristenmängel auf, dass dem geladenen Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird. Dies steht einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13.02.2006 – II ZR 200/04).

Reicht das Geld im Unternehmen nicht für den vollen Lohn einschließlich Abgaben, muss der Geschäftsführer die Löhne so kürzen, dass genügend Geld für die Abgaben übrig bleibt. Zahlt er trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er dem Finanzamt persönlich für die ausstehenden Abgaben.

Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die im Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt.