Bereits am kommenden Donnerstag, den 03.03.2022 wird sich der UN-Menschenrechtsrat auf einer Sondersitzung mit dem Überfall Russlands beschäftigen. Hierbei geht es um die Frage, ob eine Untersuchung gegen Russland und Putin wegen jüngst vergangener Kriegsverbrechen eingeleitet werden soll. Auch wenn gegen die Debatte Russland selbst stimmte, Kuba, Eritrea, Venezuela und China, setzte sich die Mehrheit durch. Man kann jetzt schon die Aussage vagen: Wenn Putin nicht vorher stirbt, landet er vor dem Kriegsverbrechertribunal der UN. Dass mit dem Einmarsch in der Ukraine auch eine Reihe Zivilisten getötet wurden, geht auf das Konto Russland/Putin. Zur „Verteidigung“ verwies der russische Botschafter, Gennady Gatilov, auf die angeblichen Leiden der russischsprachigen Bevölkerung in der ukrainischen Region Donbas. Ein lausiges Argument, das dem Aggressor nicht helfen wird.

 

§ 238 StGB soll das Rechtsgut der Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung, den Rechtsfrieden des Opfers und die Fortbewegungs- und Entschließungsfreiheit schützen, indem Belästigungen und systematische Verfolgungen eines anderen Menschen unter Strafe gestellt werden. § 238 Abs. 1 StGB stellt hierbei den Grundtatbestand der einfachen Nachstellung dar. Der Absatz zwei ist eine Qualifikation und der Abs. 3 eine Erfolgsqualifikation.

 

Der Grundtatbestand ist bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale erfüllt:

Der ne bis in idem-Grundsatz

Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte lateinische Grundsatz „ne bis in idem“ gilt bereits seit der Antike und besagt, dass niemand wegen derselben prozessualen Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.

Er normiert dabei sowohl ein Doppelbestrafungsverbot als auch, über den Wortlaut hinaus, ein Verbot der Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn dahingehend bereits ein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt (sogenannter Strafklageverbrauch).[1]

Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein Urteil oder einen Freispruch handelt, begründet er damit im Umkehrschluss ein subjektives Recht des Einzelnen.[2]

 

Ausnahmen des Grundsatzes sind in § 362 StPO geregelt. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten möglich. Dies ist rechtlich zwar nicht unbedenklich, wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch gebilligt.[3]

Zu Gunsten des Beschuldigten ist eine Wiederaufnahme hingegen unproblematisch möglich, vgl. beispielsweise § 359 StPO, denn der Schutzzweck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist klar: Er soll allein den Beschuldigten vor Doppelbestrafung und Doppelverfolgung schützen und damit den Gerichten ein entsprechendes Befassungsverbot auferlegen.

Ab Februar 2022 können Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nur noch innerhalb von 4 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Bislang galten 6 Monate.

Was in den USA das Problem mit den Schusswaffen angeht, ist in Deutschland das Problem bei mitgeführten Messern.

 

In Deutschland kommt es jährlich zu etwa 20.000 Messerangriffen und in der Folge zu mehr als 100 Toten. Auch wenn man den Anteil der Taten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt abzieht, findet ein Großteil der Gewalttaten in (Groß)Städten „auf offener Straße“ statt. Es ist darüber nachzudenken, dass in solchen innerstädtischen Zonen (U-Bahnen, Bahnhöfen usw.) Messer verboten sein müssten.

 

Kein normaler Mensch läuft mit einem Messer durch die Fußgängerzone. Es sei denn, er will es bei Bedarf benutzen. Ein Verbot für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als beispielweise vier oder fünf Zentimetern würde die Gesamtsituation schnell entschärfen. Die meisten Überfälle, Vergewaltigungen und Körperverletzungsdelikte werden mit Messern begangen.

 

2020 kam es in Deutschland tagtäglich zu mehr als 50 Messerangriffen!

 

Es drängt sich zunächst die Frage auf, mit welcher Begründung § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG insbesondere Hieb- und Stoßwaffen unproblematisch als Waffen qualifiziert, während eine Waffenqualifikation von Messern nur für den Einzel- und Ausnahmefall anzunehmen ist.

Dass ein Messerangriff weniger Gefahren und Risiken mit sich bringt als ein Dolchangriff erscheint doch sehr zweifelhaft und unüberlegt daher gesagt!

 

Diesen Gedanken hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber aufgegriffen. Bestimmte Messer werden nun über § 1 Abs. 2 Nr. 2b i.V.m. Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 2.1 WaffG als objektiv gefährliche tragbare Gegenstände eingestuft und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen.

Hiernach ist der Besitz sowie das Führen von Spring-, Fall-, Faust- sowie Butterflymessern im öffentlichen Raum generell verboten.