Zum ersten Mal konkret wurde es, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt, im Sommer diesen Jahres, gleichzeitig bei Fiat, Chrysler und IVECO Razzien durchführte an Standorten in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Zwischenzeitlich sind noch hunderte Strafanzeigen erstattet worden, sodass gegen die Wohnmobilhersteller ermittelt wird, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug, bei den Abgaswerten von Dieselmotoren.

 

So überschreitet beispielsweise der Ducato 150 Multijet Pilote G700G den Stickoxidwert im realen Fahrbetrieb um das 7-fache, beim Ducato 150 Multijet Dethleffs T7150 sogar um das 10-fache.

 

Nach bisherigen Ermittlungen ist die Abschaltvorrichtung nicht so ausgeklügelt, wie bei den Dieselmotoren von VW. So sollen die Fiat-Fahrzeuge mit einer einfachen Zeitschaltuhr ausgestattet sein. Das Handelsblatt zitiert einen Experten: „Fiat nutzt die Tatsache, dass ein Prüfzyklus 20 Minuten dauert – und schalten die Abgasreinigung schlicht nach etwas mehr als 22 Minuten ab“.

Aufgrund einer neuen Verordnung der Europäischen Union werden die Personalausweise in der EU ab dem 02.08.2021 angeglichen. Hierbei ändert sich nicht nur das Design, sondern auch dass es nunmehr eine Pflicht gibt, zwei Fingerabdrücke beim zuständigen Einwohnermeldeamt abzugeben, welche auf einem Chip in dem Ausweis gespeichert werden sollen.

 

Auf diese Weise wolle man Passfälschungen und anderen Dokumentenbetrugsmaschen vorbeugen. Die hinterlegten Fingerabdrücke sollen dabei der Identitätsfeststellung dienen, für den Fall, dass es Zweifel an der Übereinstimmung der sich ausweisenden mit der auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildeten Person gibt.

Eine Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen ist nichts Neues. Bereits seit 2007 werden in Deutschland Fingerabdrücke in Reisepässen hinterlegt. Neu ist jedoch, dass sich diese Pflicht nun auch auf die Personalausweise bezieht. Eine Hinterlegung der Fingerabdrücke beim Personalausweis ist zwar schon seit längerem möglich, nun gibt es aber eine gesetzliche Pflicht. Denn eine Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke führt dazu, dass man keinen neuen Personalausweis mehr ausgestellt bekommt.

 

Dabei ist die Hinterlegung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis nach der Einschätzung von Datenschützern sowohl europarechts- als auch datenschutzwidrig.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es der EU nicht möglich ist, neue Regelungen und deren Reichweite nach ihrem Belieben zu beschließen. Es gibt höherrangiges Recht, gegen welches nicht verstoßen werden darf. Wichtigstes Beispiel ist Art. 52 I S. 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRCh), welcher besagt, dass die in der Charta gewährten Grundrechte, nur unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden dürfen. Dieses europäische Grundrecht ist hier Art. 8 GRCh, welcher ein Grundrecht auf Datenschutz gewährleistet. In dieses darf nur eingegriffen werden, wenn die neue Regelung zu ihrer Zielsetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Wer sich auf deutschen Straßen Straßenrennen liefert, dessen Fahrzeug kann nach § 315 f StGB eingezogen werden. Eingezogen werden können auch Fahrzeuge, die als Tatwerkzeug für eine Straftat dienen. Wäre es nicht wirkungsvoll und daher sinnvoll, bei Tierquältransporten die LKWs nicht nur zu beschlagnahmen, sondern auch als Tatmittel einzuziehen? Was bei Einbrecherbanden Praxis ist, sollte auch bei kriminellen Tiertransporten der Fall sein.

 

So hat die Chemnitzer Verkehrspolizei Ende Juli einen Tiertransport aus dem Verkehr gezogen, bei dem 169 Kälber von Ostsachsen nach Nordrhein-Westfalen transportiert wurden. Bei Überprüfung der Tiere wurde festgestellt, dass die jungen Kälber völlig dehydriert waren, viel zu jung für einen Viehtransport und zu wenig Luft bekommen haben.

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021

Beschluss vom 16. Dezember 2021
1 BvR 1541/20

 

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.