Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht im Eilverfahren abgelehnt (- 1 BvR 2649/21 -)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Februar 2022 beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die mit Art. 1 Nr. 4 und 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) neu eingefügten § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, mit denen eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation sowie verschiedene Bußgeldtatbestände eingeführt wurden (so genannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
I.
1. Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG). Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 – SchAusnahmV, BAnz AT 08.05.2021 V1, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022, BAnz AT 14.01.2022 V1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Vorgaben verweist.
Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann gegenüber Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungsverbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen (vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt werden noch tätig werden (vgl. § 20a Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG). Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch einen neuen Nachweis ersetzt werden (vgl. § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Verschiedene Regelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.
Abgasskandal: Reisemobile besonders stark betroffen
Zum ersten Mal konkret wurde es, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt, im Sommer diesen Jahres, gleichzeitig bei Fiat, Chrysler und IVECO Razzien durchführte an Standorten in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Zwischenzeitlich sind noch hunderte Strafanzeigen erstattet worden, sodass gegen die Wohnmobilhersteller ermittelt wird, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug, bei den Abgaswerten von Dieselmotoren.
So überschreitet beispielsweise der Ducato 150 Multijet Pilote G700G den Stickoxidwert im realen Fahrbetrieb um das 7-fache, beim Ducato 150 Multijet Dethleffs T7150 sogar um das 10-fache.
Nach bisherigen Ermittlungen ist die Abschaltvorrichtung nicht so ausgeklügelt, wie bei den Dieselmotoren von VW. So sollen die Fiat-Fahrzeuge mit einer einfachen Zeitschaltuhr ausgestattet sein. Das Handelsblatt zitiert einen Experten: „Fiat nutzt die Tatsache, dass ein Prüfzyklus 20 Minuten dauert – und schalten die Abgasreinigung schlicht nach etwas mehr als 22 Minuten ab“.
Personalausweis nur noch mit Fingerabdrücken
Aufgrund einer neuen Verordnung der Europäischen Union werden die Personalausweise in der EU ab dem 02.08.2021 angeglichen. Hierbei ändert sich nicht nur das Design, sondern auch dass es nunmehr eine Pflicht gibt, zwei Fingerabdrücke beim zuständigen Einwohnermeldeamt abzugeben, welche auf einem Chip in dem Ausweis gespeichert werden sollen.
Auf diese Weise wolle man Passfälschungen und anderen Dokumentenbetrugsmaschen vorbeugen. Die hinterlegten Fingerabdrücke sollen dabei der Identitätsfeststellung dienen, für den Fall, dass es Zweifel an der Übereinstimmung der sich ausweisenden mit der auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildeten Person gibt.
Eine Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen ist nichts Neues. Bereits seit 2007 werden in Deutschland Fingerabdrücke in Reisepässen hinterlegt. Neu ist jedoch, dass sich diese Pflicht nun auch auf die Personalausweise bezieht. Eine Hinterlegung der Fingerabdrücke beim Personalausweis ist zwar schon seit längerem möglich, nun gibt es aber eine gesetzliche Pflicht. Denn eine Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke führt dazu, dass man keinen neuen Personalausweis mehr ausgestellt bekommt.
Dabei ist die Hinterlegung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis nach der Einschätzung von Datenschützern sowohl europarechts- als auch datenschutzwidrig.
Zunächst ist festzuhalten, dass es der EU nicht möglich ist, neue Regelungen und deren Reichweite nach ihrem Belieben zu beschließen. Es gibt höherrangiges Recht, gegen welches nicht verstoßen werden darf. Wichtigstes Beispiel ist Art. 52 I S. 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRCh), welcher besagt, dass die in der Charta gewährten Grundrechte, nur unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden dürfen. Dieses europäische Grundrecht ist hier Art. 8 GRCh, welcher ein Grundrecht auf Datenschutz gewährleistet. In dieses darf nur eingegriffen werden, wenn die neue Regelung zu ihrer Zielsetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Warum nicht Tiertransporter von Quältransporten einziehen?
Wer sich auf deutschen Straßen Straßenrennen liefert, dessen Fahrzeug kann nach § 315 f StGB eingezogen werden. Eingezogen werden können auch Fahrzeuge, die als Tatwerkzeug für eine Straftat dienen. Wäre es nicht wirkungsvoll und daher sinnvoll, bei Tierquältransporten die LKWs nicht nur zu beschlagnahmen, sondern auch als Tatmittel einzuziehen? Was bei Einbrecherbanden Praxis ist, sollte auch bei kriminellen Tiertransporten der Fall sein.
So hat die Chemnitzer Verkehrspolizei Ende Juli einen Tiertransport aus dem Verkehr gezogen, bei dem 169 Kälber von Ostsachsen nach Nordrhein-Westfalen transportiert wurden. Bei Überprüfung der Tiere wurde festgestellt, dass die jungen Kälber völlig dehydriert waren, viel zu jung für einen Viehtransport und zu wenig Luft bekommen haben.
Triage - Der Staat muss handeln
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen
Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021
Beschluss vom 16. Dezember 2021
1 BvR 1541/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.
Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.
Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.