Bundesverfassungsgericht wird zur Corona-Triage entscheiden
Am Dienstag nach Weihnachten, den 28.12.2021, will das Bundesverfassungsgericht die erste Entscheidung in Sachen Triage veröffentlichen. Verschiedene Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde an die Justiz gewandt, nachdem der Gesetzgeber die Triage-Situation im Gesetz nicht geregelt hat. Die Beschwerdeführer, die an Behinderungen und Vorerkrankungen leiden befürchten, dass sie im Falle einer Selektion, welches Leben schützenswerter ist, bei eingeschränkten und nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Intensivplätzen evtl. vernachlässigt werden könnten.
Landgericht Wien schützt die Verantwortlichen von Ischgl
Die Pandemie in Europa wäre vermutlich anders verlaufen, wenn es den Hotspot Ischgl nicht gegeben hätte. Es gab ihn aber. Trotzig hat das Landgericht Wien mehrere Schadensersatzersatzklagen von Deutschen, die sich in Ischgl mit Corona infiziert haben abgewiesen. Es ging um Klagen gegen die Republik Österreich. Das Landgericht Wien argumentierte damit, dass das Pandemiegesetz in Österreich nur die allgemeine Volksgesundheit schützen würde, nicht aber konkrete Personen. In den zu prüfenden Zeiträumen sei weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten festzustellen gewesen.
'Bundesnotbremse' war verfassungskonform
Die Bundesnotbremse der bisherigen Bundesregierung war verfassungskonform, sowohl Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren als auch die Schulschließungen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021
Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Amtsträger in und um Ischgl werden eingestellt – Die Zivilverfahren gehen weiter
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat nach ausgiebiger Untersuchung angeblich festgestellt, dass es keine Beweise dafür gibt, „dass jemand schuldhaft etwas getan oder unterlassen hätte, das zu einer Erhöhung der Ansteckungsgefahr geführt hätte“. Die Berichte, die uns vorliegen, lassen anderes vermuten. Ischgl war im März 2020 der Hotspot in Europa, von dem aus sich COVID-19 rasend in ganz Europa ausgebreitet hat, nachdem die Behörden die Urlauber von heute auf morgen in alle Himmelsrichtungen Heim schickten, um diese wieder loszuwerden.
Zwar laufen Zivilverfahren weiter, doch scheint die Staatsanwaltschaft das Schild der Unschuldsvermutung hoch zu halten. Die damaligen Verantwortlichen wussten seit Tagen von dem Virus und den vielfachen Ansteckungen. Man wollte aber den Lift-Betrieb zunächst nicht aufgeben. Nach diesseitiger Kenntnis, haben Behörden und Verantwortliche über eine Woche zu spät reagiert. Diese Woche hat dann in der Folge einen riesigen Schaden angerichtet. Müsste Ischgl nach dem Verursacherprinzip hierfür haften, wäre das das Ende des Ski-Ortes.
Wie man Lukaschenko stoppen könnte
… zumindest für die Zukunft!
Gesetzliche Regelungen und Vorschriften gibt es weltweit genug. Man könnte viele Extravaganzen vermeiden und Egotrips verhindern, wenn derjenige, der Interessen und Rechte Anderer massiv beeinträchtigt (stets für sein eigenes Handeln die Verantwortung trägt). Überschreitet er Grenzen, gerät er in die Verantwortung und auch in die finanzielle Haftung. Das was bei Körperverletzung und Nötigung gilt, sollte auch bei staatlicher Erpressung gelten, wenn Aktivisten für Ihre Taten haftungstechnisch gerade stehen müssen.
Lukaschenko lässt seit Wochen Flüchtlinge aus Syrien geradezu einfliegen und über Belarus an die polnische Grenze bringen. Dies ist ein offensichtlicher Versuch, Europa zu erpressen. Lukaschenko ist sogar noch so blöd, dies nach außen hin zu äußern. Wer eine Erpressung begeht, ist für so eine Tat grundsätzlich auch haftbar. Bislang haben die Staaten nur mit Gegenmaßnahmen in Form von Sanktionen gedroht, nicht jedoch an das Naheliegende gedacht, nämlich dem Verursacher die Kosten aufzuerlegen. Diese sind enorm, sowohl in Polen, in Deutschland als auch im übrigen Europa. Dies beginnt bei der Grenzabsicherung bis hin zu der Aufnahme von Flüchtlingen und die damit verbundenen Kosten.
Als Schuldner (Anspruchsgegner) wäre (1) Belarus als Staat heranzuziehen sowie (2) Lukaschenko selbst persönlich. Er ist Täter (bei Diktaturen üblich). Dies gilt insbesondere, wenn der Diktator durch und durch korrupt ist. Das Vermögen von geschätzt 9 Milliarden Euro ist dadurch entstanden, dass Lukaschenko aus seiner Machtposition heraus den eigenen Staat gefleddert hat. Deshalb kann das Vermögen, das Lukaschenko und seine Familie zwischenzeitlich vereinnahmt haben, nicht auf Dauer dem Clan gehören. Im Rahmen einer Kampagne sollte man schon jetzt darlegen, dass sämtliche nicht ordnungsgemäß vereinnahmten Gelder zurückzuerstatten sind.