Wir denken ja. In Fitnessverträgen, die uns vorliegen, wird von den Mitgliedern unter § 3 der Vertragsbedingungen alle 12 Monate eine Servicepauschale von € 79,00 verlangt. Wir denken, dass die Pauschale unseriös und damit unzulässig ist.

 

So hat beispielsweise das Landgericht Münster in solchen Vertragsbedingungen eine überraschende ungewöhnliche Klausel gesehen, die letztlich dem Transparenzgebot aus § 307 BGB zuwiderläuft. Ein unbefangener Kunde müsse nicht damit rechnen, dass neben dem hervorgehobenen Monatsbetrag weitere versteckte Kosten in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Es geht insbesondere um Kosten, die nur Grundleistungen betreffen, die nach normalem Verständnis dazugehören.

 

Lassen Sie sich nicht kluftern, bestehen Sie darauf, dass diese Klausel gestrichen ist, weil sie ohnehin unwirksam sein dürfte.

Brechen Diebe einen PKW nicht auf, sondern öffnen ihn per Funksignal, stellt dies kein „Aufbrechen“ dar, da keine Gewalt angewendet wird. Folge: die Hausratversicherung muss nicht für den Verlust von Gegenständen aus dem Innenraum aufkommen.

 

Der Eigentümer des Fahrzeuges hatte sein Auto geparkt und es nur kurz verlassen. Der Wagen hatte ein schlüsselloses „Keyless-Go-System“, welches automatisch und elektronisch verriegelt. In dieser Zeit entwendeten Diebe u.a. Koffer aus dem PKW. Da es kein Zeichen für gewaltsames Eindringen gab, war der PKW wohl mittels abgefangener Funksignale geöffnet worden. Konkret nachgewiesen werden konnte das nicht.

Im Sommer kommenden Jahres wird sich in vielen der gebeutelten Branchen endlich etwas tun. Sobald die breite Bevölkerung durch Impfungen immunisiert, ist dies eine schnelle Chance für die Unterhaltsbranche, vor allem Diskotheken, gastronomische Einrichtungen, Konzertveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Freizeitparks, Fluggesellschaft und Urlaubszielen. Wer gegen Corona geimpft ist und dies mit seinem Impfpass nachweisen kann, „der darf rein oder darf mit“.

An und für sich ist das nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz sieht ja den Ausschluss von Richtern bei Entscheidungen vor, bei denen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen. Allerdings ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss vom 12.05.2011 unter Beteiligung des Richters Dr. Grünberg, der jetzt als Vizepräsident des OVG keinerlei Anlass gesehen hat für Beanstandungen im Hinblick auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters Dehoust.

 

Damals hat das Gericht die Besorgnis bereits angenommen wegen vorheriger Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren. In der Entscheidung vom 12.05.2011 ist ausgeführt:

Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde zum Vorgehen und Verhalten des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen hat sich bereits mit Schreiben vom 13.11.2020 abschließend geäußert mit dem allgemeinen Hinweis, dass Richter in ihrer Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Sache werde deshalb erst gar nicht verfolgt.

 

Da sich das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts mit den aufgeworfenen Fragen, insbesondere einer möglichen Voreingenommenheit der Richter überhaupt nicht befasst hat, war dies nun Anlass zur Erhebung einer weiteren Beschwerde beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz zur Klärung der aufgeworfenen Punkte. Sollte auch das Staatsministerium keinerlei Handlungsbedarf sehen, dann soll die Beschwerde wenigstens als Petition an den Landtag zu werten sein.