Lange war sie angekündigt, jetzt ist sie da, wieder schauen die Leute ungläubig: Die zweite Welle der Pandemie hat Deutschland erreicht. Mit der Ausrufung der Pandemiestufe 3 versuchen die Behörden die Kontrolle zu behalten.

 

Leider hat sich ein Großteil der Bevölkerung in den letzten Wochen nicht an die ernsten Empfehlungen (der Kanzlerin) gehalten. Jetzt folgen teilweise strenge Verbote und regionale Shutdowns. Für Baden-Württemberg heißt das:

Die Krawalle und Plünderungen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg sind vielen noch in Erinnerung. Um Täter zu überführen, hat die Polizei verschiedene Bilder und Fahndungsfotos herausgegeben. Die Bild-Zeitung hat das Foto einer Frau abgebildet, die gerade dabei war, sich in einem geplünderten Drogerie-Markt mit Sachen einzudecken. Die Überschrift lautet: „Gesucht – wer kennt diese G20-Verbrecher?“ Im Innenteil wurden dann insgesamt 13 Bilder veröffentlicht mit der Bitte, dass derjenige, der jemanden erkennt, bitte die Polizei informieren möge. Letztinstanzlich hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt, dass diese Veröffentlichung zulässig und korrekt war.

Die Klärung dieser Rechtsfrage hat es bereits zum Bundesgerichtshof geschafft. In einem Fall hatte sich die Vorsitzende Richterin eines OLG-Senats der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen, in einem anderen Fall fuhr der Richter wie in dem zu entscheidenden Prozess einen Mercedes, der hatte zwar noch nicht geklagt, aber im Vorfeld einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten, welche Möglichkeiten er vorliegend habe. Das reichte dem Bundesgerichtshof. Denn in diesem Fall liegt nicht nur bloße Gruppenbetroffenheit vor, die für sich alleine noch keine Befangenheit begründen soll. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Richter hat prüfen lassen, ob er Ansprüche gegen Händler/Hersteller haben könnte, hat er einen Ablehnungsgrund geschaffen weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, dass in dem zu entscheidenden Rechtsstreit dann der gleiche Sachverhalt wie in der eigenen Sache zu beurteilen ist, was dann den Schein der Voreingenommenheit begründen könnte.

Es geht um mögliche Ausschlussgründe wegen Befangenheit. Deshalb hat Verteidiger von Rupert Stadler gleich zum Prozessauftakt verlangt, dass die Richter und die Schöffen der 5. Strafkammer Auskunft erteilen, ob sie oder ihre Ehepartner seit 2009 ein Dieselauto des VW-Konzerns gefahren haben.

 

Da Befangenheitsanträge so früh als möglich zu stellen sind, wenn Verdachtsmomente oder Hinweise bekannt werden, war es vom Verteidiger richtig, diese Auskunft gleich zu Prozessbeginn zu verlangen. Sollte sich herausstellen, dass einer der beteiligten Richter ein Dieselauto des VW-Konzerns fährt oder gefahren hat, wird wohl ein vorsorglicher Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit kommen. Aber was ist, wenn die Richter „nur“ einen Benziner fahren oder wenn sie einen Diesel der Marke Mercedes oder BMW fahren, die zwischenzeitlich auch in den Fokus von Ermittlungen und  Schadensersatzklagen gerückt sind. Oder was ist, wenn einer der Richter gar kein Auto fährt. Ist er dann als Radfahrer generell gegen Autos eingestellt?

Das ist im Kern der Anklagevorwurf, dem sich der Ex-Audi-Vorstand Rupert Stadler ab heute im Betrugsprozess vor dem Landgericht München stellen muss. So viele Diesel-Fahrzeuge wurden während seiner Zeit als Audi-Chef an ahnungslose Audi-Kunden verkauft.

 

Der Vorwurf geht nicht dahin, dass Rupert Stadler den Betrugsdiesel erfunden oder entwickelt hätte. Ihm wird vorgeworfen, dass er von dem Betrug wusste, aber nicht eingriff. Diesen Vorwurf erheben wir bereits in Schadensersatzklagen von Audi-Kunden gegenüber Audi und persönlich auch gegen Herrn Rupert Stadler. Ein solches Zivilverfahren gegen Herrn Rupert Stadler findet beispielsweise statt am

 

Freitag, 09.10.2020 vor dem Landgericht Arnsberg.

 

Auch in Zivilverfahren wäscht der Ex-Manager seine Hände in Unschuld, im Rahmen der Strafrechtsanklage soll nun eine E-Mail von Bedeutung sein, die in das Jahr 2008 zurückreicht. Schon am 22.01.2008 soll zum ersten Mal ein Entwickler bei Audi den Begriff „ganz ohne bescheißen wird es am Ende nicht gehen“ benutzt haben. Aber nicht nur dass man danach nach dieser Devise gehandelt hat, es wurde noch eine Werbekampagne ausgerufen als „Clean Diesel-Projekt“. Deshalb lautet die Anklage zusätzlich auch auf strafbare Werbung.