Tierschutzkriminalität auf Grundlage des Tierschutzgesetzes wird nicht ernsthaft verfolgt
Die Strafverfolgungsbehörden versagen, wenn es darum geht, sich um das Wohl der Tiere zu kümmern. Denn strafbar macht sich nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG auch, wer Tiere aus Rohheit oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet. Beispiele hierfür sind, wenn ohne Betäubung geschlachtet wird, das Tier mit Seilwinde an den Beinen gefesselt und für den Transport gezerrt wird oder auch die Tiere im engsten Raum gehalten werden.
Erschreckende Statistik für die Strafverfolgung ist folgende: Im Jahr 2020 sind 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, jedoch nur 95 % mit einer Geldstrafe.
Dies liegt daran, dass entsprechende strenge Kontrollen nicht durchgeführt werden oder nicht eingestellt werden. Es wird nur alle 17 Jahre die Routinekontrolle durchgeführt, wonach sich der Tierhalter durch eine vorzeitige Ankündigung entsprechend vorbereiten kann und sich sogar aussuchen kann, durch wen die Routinekontrolle durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft verfolgt angezeigte Tierquälereien ebenso wenig, da diese der Auffassung ist, dass der Tatbestand des § 17 TierSchG nicht erfüllt wird.
Nun stellt sich die Frage, wieso es eine Norm gibt, die als solche kaum geprüft wird. Inwiefern müsste dann eine Gesetzesanpassung vorgenommen werden, wonach es bei den Kontrollen der Tierhaltung zu Sanktionen kommt?
Warnung vor „Blitzerschutz-4-you.com“
Wer steckt hinter den aufdringlichen Werbeaktionen der Blitzerschutz-4-you.com?
Im Impressum wird eine brasilianische Adresse bzw. Firma angegeben. Das ist offensichtlicher Quatsch. Wahrscheinlich steckt eine Person in der Schweiz dahinter. Die Faxnummer 0041 44 580 66 52 lässt auf den Großraum Zürich schließen. Im Interesse einiger Mandanten würden wir gerne einmal mit dem Firmeninhaber sprechen.
3. Update: Massenabmahnung wird jetzt von der Staatsanwaltschaft überprüft
Wir hatten die Herren Samir Martin Ismail und Rechtsanwalt Kilian Lenard angeschrieben, weil die vielfachen Abmahnungen zu dem Anfangsverdacht führen, dass hier ganz gezielt nur "Kasse" gemacht werden soll. Das wäre jedoch ein Missbrauch der Datenschutzgrundverordnung, weil es dann den Abmahnern nicht um die Regulierung und Säuberung des Internets geht, sondern darum, möglichst viele Personen abzumahnen und abzukassieren. Unsere Anfrage blieb von beiden unbeantwortet, obwohl ich die Herren auf die Brisanz hingewiesen hatte, insbesondere weil in fast identischen Fällen in Österreich jeweils Strafanzeige gegen die Protagonisten gestellt wurde.
2. Update zur Abmahnwelle wegen Google Fonts: Abmahnanwalt und sein Auftraggeber zur Stellungnahme und Unterlassung aufgefordert
Wir haben uns die Frage gestellt, ob das hier wirklich echte oder nur vorgetäuschte Abmahnungen sind und haben diese Fragen nun an den Abmahnanwalt und seinen Mandanten weitergegeben. Diese müssen sich nun bis zum 29.09.2022 erklären.
Angeschrieben haben wir die Gegenseite wegen folgender Fragen:
„1.
Mahnen Sie über Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard bundesweit Webseitenbetreiber ab, mit denen Sie zuvor nicht in Geschäftsverbindung standen?
2.
Wie viele Mitglieder hat die Interessengruppe Datenschutz?
3.
Haben Sie den Vorsitz der IG Datenschutz?
4.
Wie ist die Interessengemeinschaft organisiert? Als e.V.? Als GbR? Als Einzelfirma?
5.
Wir benötigen Auskunft darüber, wer alles Mitglied der IG Datenschutz ist. Können Sie uns eine Namensliste übermitteln?
6.
Wann wurde die Interessengruppe Datenschutz gegründet?
1. Update zur Abmahnwelle wegen Google Fonts
Zwischenzeitlich werden Stimmen laut, dass die Abmahnungen sich angeblich von selbst in Luft auflösen würden, weil Google in der aktuellen Datenschutzerklärung zu den Fonts mitteilt, dass die IP nicht protokolliert wird. Rechtlich dürfte das aber nichts ändern, weil der Seitennutzer nicht weiß, dass seine IP nach extern übermittelt wird. Dass sie dort nicht protokolliert wird, ist ein netter Hinweis und möglicherweise dem DSGVO geschuldet, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Daten erst einmal weitergeleitet werden. Der Punkt ist wohl eher zu betrachten unter dem Aspekt, ob die Datenweiterleitung sich schadhaft auswirkt oder nicht.
Da der Anwalt immer den sicheren Weg geht, sollte die Remote-Verbindung vorsichtshalber gekappt werden.