Vizepräsident des BVerfG a.D. bestätigt unsere Rechtsauffassung: Gebäude-Energie-Gesetz-Entwurf geht so nicht
Am 11. April hatten wir auf dieser Plattform berichtet, dass unserer Auffassung nach das Verbot von Öl- und Gasheizungen in der bisherigen Ausgestaltung verfassungswidrig wäre. Dieser Rechtsauffassung springt der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Ferdinand Kirchhof, nun bei. Die bisherige Novelle in Gesetzesform wäre für den Fachmann ein „gesetzgeberischer Unfall“. Auch er sieht Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und stellt die Frage, ob solche einschneidenden Maßnahmen nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf das Eigentum sind.
Das gilt umso mehr, als eine parlamentarische Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ergeben hat, dass die geplante Installation von 6 Millionen Wärmepumpen bis 2030 lediglich 1,4 % CO2-Emissionen im Vergleich zu heute einspart. Offensichtlich wollen die Grünen schnell einen klimaschonenden Effekt vorweisen. Offensichtlich wird dabei „weggedrückt“, dass das Verhältnis von Aufwand und Ertrag gar nicht stimmt.
Ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“ tut Not, es muss aber auch effizient ausgestaltet sein
Wenn bei Hass im Netz Accountsperren gegen Hater möglich sind, ist das schon mal gut. Der Gesetzesentwurf dazu ist allerdings wiedermal zu lasch, weil die Referenzen, die den Vorschlag erarbeiten, jegliche Möglichkeit mit ins Kalkül ziehen wollen und die Kontosperrung letztlich nur das „letzte Mittel“ sein soll. Auf das sogenannte Sperrersuchen sollen Gerichte bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen „notorische Rechtsverletzung im digitalen Raum“ in den sozialen Netzwerken sperren lassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Wiederholungsgefahr besteht und der Täter wegen mehrfacher Entgleisungen aufgefallen ist. Und dann soll das Konto erst einmal nur auf Zeit gesperrt werden (wie beispielsweise Donald Trump bei Twitter).
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, stets pfändbar ist und bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden kann.
Neues Korrekturinstrument: Abhilfeklage über die Verbandsklage
Qualifizierte Verbände, insbesondere Verbraucherzentralen, sollen gegen Unternehmen klagen können, die schadensersatzpflichtig oder sonst leistungspflichtig sind durch die sogenannte „Abhilfeklage“. Sie soll noch dieses Jahr gesetzt werden. Im Auge des Gesetzgebers sind Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen bei Flugverspätungen, unzulässigen Kontogebühren oder mannigfaltigen Produktmängeln denkbar. Meist ist das Manko offensichtlich, die Unternehmen sitzen jedoch die Sache aus und hoffen, dass viele Verbraucher nichts unternehmen. Mit der Verbandsklage wird das anders: Jeder, der sich bis zu einem bestimmten Prozesstag (nach der ersten mündlichen Verhandlung) in das entsprechende Klageregister einträgt, kann dann bei einem Urteil profitieren und hat selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel in der Hand.
Zu „verbraucherfreundlich“ empfinden Kritiker das Gesetzesvorhaben. Dazu fällt aber nur ein: Verbraucherschutzklagen sind dazu da, um den Verbraucher zu schützen… und jetzt auch noch, um ihm zu seinem Recht zu verhelfen.
Alles neu macht der April!
Im April 2023 fallen nicht nur die restlichen Corona-Beschränkungen, am 01.04.2023 hat die von Arbeitnehmern lieb gewonnene telefonische Krankschreibung geendet. Der Invalide muss sich wieder zum Arzt quälen.
Bei der theoretischen Führerscheinprüfung kommen neue Fragen hinzu, 44 an der Zahl. 21 davon befassen sich mit Grundwissen, die weiteren 23 Fragen beziehen sich auf die Führerscheinklasse B. Zuletzt kamen Führerscheinprüfungen ins Gerede wegen der hohen Durchfallquote von weit über 30 %.