Ist eine Umgangsregelung beim Familiengericht anhängig, so kommt erst dem Billigungsbeschluss durch das Familiengericht die verfahrensabschließende Wirkung zu. Dies folgt daraus, dass das Familiengericht auch im Falle einer Einigung der Eltern dennoch eine abweichende Regelung treffen kann, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Deshalb schließt erst der Billigungsbeschluss das Verfahren ab.

Eine unverheiratete Kindesmutter verliert nicht den Anspruch auf Unterhalt, wenn sie eine neue feste Beziehung eingeht (OLG Frankfurt am Main, 2 UF 273/17). Nach dem Gesetz kann der Unterhaltsanspruch zwar verfallen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt dieser von Wirkens Paragraf gilt jedoch nur für geschiedene Eheleute. Hier hatte sich das unverheiratete Paar schon vor der Geburt des Kindes getrennt.

 

In Kindschaftssachen hat das Familiengericht einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes notwendig ist. Zuweilen sorgt ein Verfahrensbeistand insgesamt oder zumindest bei einer Seite zum Unbehagen. Nicht selten wird dann der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Für die Frage, wer für die Miete aufkommen muss, wenn eine Ehe geschieden oder ein Paar sich trennt und der eine auszieht, ist zunächst nur entscheidend, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht jedoch, wer in der Wohnung bleibt oder wer von beiden ausgezogen ist. Der „Vertrags-Partner“ schuldet die Miete unabhängig davon, ob er in der Wohnung selbst wohnt. Wenn beide Beziehungspartner den Mietvertrag unterzeichnet haben, haften auch beide weiter. Jeder muss für die gesamte Miete einstehen. Der Ex-Partner hat keinen Anspruch darauf, dass er nur mit der Hälfte „gerade stehen“ muss. Der Vermieter kann sich als Mietschuldner beide aussuchen oder den, den er will.

Geht eine Beziehung auseinander, müssen intime Bilder oder Videos gelöscht werden, wenn der Ex-Partner dies verlangt. Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem höchstrichterlichen Urteil klargestellt. Das gilt auch für solche Aufnahmen, die im Einverständnis entstanden sind (BGH: VI ZR 271/14).

Das musste schon vergangenes Jahr der Ex-Ehemann unserer Mandantin einsehen, der zunächst argumentiert hatte, dass die Betroffene schon über 10 Jahre von der Existenz der Bilder wusste und daher ihr Anspruch verjährt sei. Außerdem würde man ihr Gesicht ja nicht erkennen.

Auf beides kommt es nicht an, mahnte das Gericht. Hat ein Ex-Partner Aufnahmen an Dritte weitergereicht, muss er über die Adressaten, soweit ihm das möglich ist, Auskunft erteilen. Strafbar macht sich der, der „Rachepornos“ seiner Ex-Beziehung absichtlich ins Netz stellt.

[Quelle: F&C 323/14F08]