Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist. Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Lackfarbe bestimmt das Erscheinungsbild eines Pkw und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Eine andere als die bestellte Farbe bedeutet daher regelmäßig einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. (BGH PM Nr. 39 vom 17.02.2010, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07)

 

d9/d16458

Bei Angabe einer unrichtigen Laufleistung eines Motorrads beim Kauf im Internet kann der Käufer in der Regel selbst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein pauschaler Haftungsausschluss vereinbart wurde. Dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auch Karosserieschäden können unter die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) fallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ungunsten eines Kfz-Händlers entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Ford Fiesta, der bei einem Händler als Vorführwagen gelaufen war. Mit einer Laufleistung von 13.435 km hatte der Händler ihn für 11.500 Euro an einen Verbraucher verkauft. Vier Wochen später monierte der Käufer unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorne rechts. Der Händler lehnte es ab, diese Schäden zu beseitigen. Begründung:

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Ist keine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.Im zu entscheidenden Fall war der Ort der Nachbesserung der Ort des Verkäufers, da der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik zur Reparatur erforderlich war. Aber Achtung: