Brief- und Fernmelde-/Kommunikationsgeheimnis: Was darf man, was nicht?
Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.
Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.
Das Postgeheimnis umfasst neben dem Inhalt der Postsendung auch Adressaten- und Absenderdaten.
Soll „lebenslang“ verlängert werden?
In Deutschland wird die lebenslange Freiheitsstrafe für besonders schwere Verbrechen wie Mord verhängt. Nach 15 Jahren Haft kann eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung geprüft werden, es sei denn, das Gericht hat eine "besondere Schwere der Schuld" festgestellt, was die Haftzeit verlängern kann.
Aktuell gibt es Forderungen, die Mindesthaftdauer bei lebenslangen Freiheitsstrafen zu verlängern. Befürworter argumentieren, dass eine längere Haftzeit dem Gerechtigkeitsempfinden der Gesellschaft besser entsprechen und potenzielle Täter stärker abschrecken könnte. Kritiker hingegen warnen vor den Risiken einer solchen Änderung, darunter die mögliche Verletzung der Menschenwürde und die Herausforderungen bei der Resozialisierung von Straftätern.
Wie verhalte ich mich NACH einer Wohnungsdurchsuchung?
Nach einer Wohnungsdurchsuchung sollten Sie gezielt handeln, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Fehler zu vermeiden. Hier sind die wichtigsten Schritte:
1. Ruhe bewahren und dokumentieren
- Auch nach der Durchsuchung ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Widerstand oder impulsive Reaktionen können negative Folgen haben.
- Notieren Sie folgende Punkte:
- Namen und Dienstnummern der Beamten.
- Zeitpunkt und Dauer der Durchsuchung.
- Welche Räume durchsucht wurden.
- Welche Gegenstände oder Dokumente beschlagnahmt wurden.
Wie verhalte ich mich bei einer Wohnungsdurchsuchung?
Bei einer Wohnungsdurchsuchung ist es entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und besonnen zu handeln, um sich nicht unnötig zu belasten oder rechtliche Nachteile zu erleiden. Hier sind die wichtigsten Punkte:
1. Ruhe bewahren
Bleiben Sie ruhig und höflich, auch wenn die Situation stressig ist. Widerstand, Drohungen oder Beleidigungen können rechtliche Konsequenzen haben.
2. Durchsuchungsbeschluss überprüfen
Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und prüfen Sie ihn:
Ist ein Richter unterschrieben?
Sind Datum, Adresse und der Zweck der Durchsuchung klar angegeben?
Welche Räume dürfen durchsucht werden?
Ohne richterlichen Beschluss ist eine Durchsuchung nur erlaubt, wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
Tipp: Vermerken Sie, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses haben, ohne die Maßnahme aktiv zu behindern.
Wie verhalte ich mich bei einer Fahrzeugkontrolle?
Bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei sollten Sie ruhig und besonnen handeln, ohne Ihre Rechte aus den Augen zu verlieren. Folgende Schritte helfen Ihnen dabei:
1. Ruhe bewahren und anhalten
- Halten Sie unverzüglich an, wenn die Polizei Sie dazu auffordert (z. B. durch das Schild „STOP Polizei“ oder Blaulicht).
- Schalten Sie den Motor aus und legen Sie die Hände gut sichtbar auf das Lenkrad. Dies signalisiert Kooperationsbereitschaft.
2. Pflichtangaben und Dokumente
- Sie sind verpflichtet, folgende Dokumente auf Verlangen vorzuzeigen:
- Führerschein
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Fragen nach Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen Sie beantworten.
- Sie müssen jedoch keine freiwilligen Angaben zu Ihrer Fahrt machen (z. B. „Woher kommen Sie?“ oder „Wohin fahren Sie?“). Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, wenn Sie sich unsicher sind.
3. Alkohol- und Drogentests
- Vor Ort durchgeführte Tests (Atemalkoholtest, Urin- oder Speicheltest) dürfen Sie verweigern. Bedenken Sie jedoch: Eine Verweigerung kann die Polizei dazu veranlassen, eine richterliche Anordnung für einen Bluttest zu beantragen.
- Sie sind nicht verpflichtet, an Koordinationstests (z. B. „auf einer Linie gehen“) mitzuwirken.