Wir hatten am 20.08.2018 von Formulierungen in Mahnschreiben der Creditreform Freiburg berichtet, die wir für unseriös halten und deshalb die Creditreform zur Unterlassung aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 21.08.2018 hat uns die Creditreform nun bestätigt, dass die beanstandete Formulierung ab sofort durch eine klarere ersetzt wird, um künftige Missverständnisse zu vermeiden.

Am 11. September 2018 beschäftigt sich die Zivilabteilung des Amtsgerichts Überlingen mit der Frage, ob eine Person zu einer anderen „Leck mich am Arsch“ sagen darf oder ob der Gekränkten ein Unterlassungsanspruch hiergegen zusteht.

Während in Berlin das Götz-Zitat vereinzelt noch als Beleidigung gilt, ist der Ausspruch im Schwäbischen und im Bayrischen nicht strafbar. Und wie ist das im Badischen?

In Deutschland bieten derzeit 22 Verbraucherschlichtungsstellen Hilfe an. Eine davon ist die söp, die Schlichtungsstellte für den öffentlichen Personennahverkehr e.V. Die Kleinbuchstaben söp ist von der Bundesregierung nach dem Verbaucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt und auch bei der EU notifiziert. Bei Bagatellangelegenheiten und mittleren Schäden ist das Verfahren vor den Schlichtungsstellen grundsätzlich nicht nur billiger, sondern meist auch schneller.

Wer beispielsweise am Gepäckförderband einen ramponierten Koffer zurückerhält, muss sich zunächst einmal mit der Fluggesellschaft oder dem Busunternehmen auseinandersetzen. Gibt es da keine Klärung oder keine zufriedenstellende Antwort, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Die söp ist für Reisebeschwerden vielfältiger Art zuständig:

Der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist als solches mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings enthält die gesetzliche Regelung eine nicht hinnehmbare Benachteiligung für Personen, die zwei Wohnungen besitzen und daher den Betrag doppelt zahlen müssen. Betroffene sollten sich insoweit ab sofort weigern und Rechtsbehelf einlegen.

Für den Beitrag ist entscheidend, dass die Programme bundesweit ausgestrahlt werden und jeder sie empfangen kann. Ob ein einzelner sich ein Empfangsgerät anschafft oder aus sonstigen Gründen die öffentlich-rechtlichen Angebote nicht nutzen will, spielt für die verfassungsgemäße Beurteilung keine Rolle.

Er sollte sich eigentlich ein Beispiel nehmen an dem spanischen Trainer Fernando Hierro. Die deutsche Nationalmannschaft hat die größte Pleite in ihrer Geschichte hingelegt. Einen „Löw“enanteil Schuld hieran trägt der Bundestrainer. Der zieht aber keine Konsequenz, weil er nach seinem eigenen Lebensplan gerne weitermachen würde. Er hatte für sein aktuelles Leben keinen Plan B, der DFB auch nicht. Anstatt – was im Fußballgeschäft völlig üblich ist – einen Neuanfang mit einem neuen Trainer zu suchen, sucht der DFB erst gar nicht. Man hat sogar vor der WM dem Bundestrainer bis 2022 verlängert, völlig ohne Zwang. Anscheinend gibt es auch keine Klausel, wenn man bei der WM 2018 (krachend) scheitert. Offensichtlich hat der Bundestrainer den DFB darüber getäuscht, und sich damit vielleicht gerade noch dazu, dass er alles im Griff habe. Es wurde vor der WM die Parole ausgegeben: kein Grund zur Sorge, wir haben alles im Griff, Deutschland ist ein Turniermannschaft. Man sei nur noch in der Feinabstimmung. Das hat auf ganzer Linie nicht gestimmt. Noch am Abend des Ausscheidens hat der Bundestrainer - wohl eher - versehentlich wahre Worte gesprochen, die ihn im Nachhinein erst recht disqualifizieren. Er gab an, dass er im Leben nicht damit gerechnet habe, dass Deutschland gegen Südkorea ausscheiden würde. Ist es aber. Ein Trainer muss so etwas als Möglichkeit im Vorfeld und gerade bei einer Weltmeisterschaft vorsorglich mit einbeziehen. Die gezeigte Einstellung war mehr als grob fahrlässig. Selbst wenn man zugute hält, dass der Trainer die Klatsche nicht hat kommen sehen, dann ist die Vertragsverlängerung bis 2022 noch vor der WM unter völlig falschen Annahmen vereinbart worden. Die tatsächliche Entwicklung führt nun zum Entzug der Grundlagen für die Vertragsverlängerung Löw. So hat die Süddeutsche Zeitung bereits am 29. Juni 2018 die berechtigte Frage gestellt: „Die Frage ist, ob das Scheitern von Kasan einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet.“