Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen
Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.
Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:
- Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
- Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
- Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
- Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.
Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.
Praxishinweis: Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400).
[Quelle:Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018]
Nachforderungsrecht bei irrtümlich zu niedriger Stromrechnung
Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen.
"Gaga-Anwalt" hat keinen Anspruch auf Widerruf
Ein Augsburger Rechtsanwalt nervte im vergangenen Frühjahr eine Konstanzer Immobilienmaklerin so sehr, dass sie ihn in einer Whatsapp als „gaga“ bezeichnete. Als der Anwalt das las, verlangte er von der Immobilienmaklerin postwendend eine Widerrufserklärung und dazu noch ein Schmerzensgeld von insgesamt € 5.000,00. Die nachfolgende Klage beim Landgericht Konstanz blieb erfolglos. Das Gericht wies den Anwalt aus Augsburg darauf hin, dass Äußerungen und Wertungen innerhalb eines Dialogs von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das gilt auch bei einem Whatsapp-Verkehr.
Neue Adresse: Am Seerhein 8 in Konstanz
Zwischen den Jahren haben wir unseren Kanzleiumzug durchgeführt und sind jetzt ansässig Am Seerhein 8 (hinter dem Arbeitsamt). Für die Mandanten stehen neben den Parkplätzen in der Umgebung sechs reservierte Parkplätze der Kanzlei bereit. Unsere sonstigen Verbindungsdaten Mailadressen und Telefonnummern haben sich nicht geändert. Nach Drei-König stehen wir wieder voll zur Verfügung!
Ein seit fünf Jahren verschollener Senior kann für tot erklärt werden
Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel bestätigt. Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen. Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde. Er bezweifelt den Tod seines Vaters.