Gallo Suisse: Das Geschäftsmodel, das Vergasen von Tieren, ist …
… Tierquälerei. Die Produzenten von Gallo Suisse in der Schweiz setzen beim Töten männlicher Küken auf Gas. Diese Methode ist in der Schweiz nach wie vor erlaubt, nicht dagegen das Schreddern von männlichen Küken. Immerhin ist die mechanische Tötungsmethode seit Anfang 2020 verboten. Aber auch das Vergasen von männlichen Küken ist Tierquälerei. Der Schweizer Gesetzgeber schaut schweigend zu und hofft, dass bis Ende 2023 die Geschlechterbestimmung im Ei bis zum neunten Tag möglich ist und dann die männlichen Hühnerembryos aussortiert werden, bevor die Embryos heranwachsen.
Unwirksame „Abstellklausel“: BGH verurteilt Paketdienstleister DHL
Die Paketboten von DHL klingeln oftmals schon gar nicht mehr, sondern stellen die Ware einfach irgendwo (beispielsweise im Treppenhaus) ab. Über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchte DHL bislang in der Rechtsfolge zu erreichen, dass damit das Paket als zugestellt gilt. Das geht aber gar nicht, sagt auch der Bundesgerichtshof. Er hält die Klausel für überraschend und unwirksam. Die Folge ist: Die Ware gilt in diesem Fall als nicht zugestellt. Das bedeutet im Klartext: Paketzusteller müssen künftig wieder durch Übergabe liefern.
Stiftung Klima- und Umweltschutz muss der Presse Fragen zu ihrem Geschäftsbetrieb beantworten
Laut Eigenbericht der Tageszeitung WELT hat das Landgericht Schwerin die in die Kritik geratene Stiftung Klima- und Umweltschutz dazu verpflichtet, der Redaktion der Tageszeitung WELT zehn Fragen zu beantworten. Diese will u. a. erfahren, welche Beteiligungen die Stiftung eingegangen ist, welche Aufträge sie an Dienstleister vergeben hat, über wieviele Mitarbeiter sie zu verschiedenen Zeitpunkten verfügte und wer Chef des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ ist. Auch wenn die Beantwortung der Fragen den Stand der Ministerpräsidentin Schwesig weiter ins Wanken bringen können, hat die Öffentlichkeit ein Anrecht auf Hintergrundinformationen und Transparenz.
Facebook darf Nutzeraccount ohne vorherige Abmahnung kündigen - aber nur in Ausnahmefällen
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
„Facebook“ hat im Sommer 2019 zwei Fälle des späteren Klägers im Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Nutzerkonto des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting des Klägers im Januar 2020 wurde dann sein Account dauerhaft deaktiviert. Dafür hatte sich das soziale Netzwerk auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“ berufen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.
Die Klage des betroffenen auf Unterlassung dieser Löschungen und vorübergehenden Kontosperrungen sowie eine Reaktivierung des Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.
Hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook nach der maßgeblichen Fassung vom 19.04.2018 unzulässig waren. Zwar ist der Anbieter eines sozialen Netzwerkes dazu berechtigt, seinen Nuterinnen und Nutzern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über gesetzliche Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Vertsoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren. Der Anbeiter des sozialen Netzwerks muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicher stellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich oder über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund hierfür mitgeteilt wird. Der Nutzer muss dann eine Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einem entfernten Beitrag wieder zugäünglich zu machen. Diesen Anforderungen genügen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook aber nicht, weil darin ein verbindliches Vorgehen vorgesehen ist. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte sind daher als unwirksam zu betrachten. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht den bereits begangenenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2021 (Az.: III ZR 179/20 und III ZR 192/20) angeschlossen.
Kükenschreddern seit Jahresanfang nur in Deutschland verboten: Das sind die Folgen!
Wer meint, dass das bestialische Kükenschreddern zwischenzeitlich der Vergangenheit angehört, der irrt. Weil das Töten männlicher Küken direkt nach dem Schlüpfen in Deutschland seit Jahresanfang verboten ist, weicht die Branche teilweise auf die europäischen Nachbarländer aus, um die Tiere dort töten zu lassen oder es werden Junghennen aus dem Ausland eingekauft, deren männliche Geschwister schon direkt nach der Geburt getötet wurden. Der Präsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft fordert daher, eine einheitliche gesetzliche Regelung in Europa, um die mörderischen „Ausweichmanöver“ abzuschaffen. Bis dahin werden männliche Küken eben nicht mehr in Deutschland, aber in Polen, Holland, Italien oder Frankreich „geschreddert“.
Bis dahin sollte man alle Unternehmer, die auf dem deutschen Markt tätig sind, anzeigen und strafrechtlich verfolgen, wenn sie zum Zwecke der Entledigung der Bruderhähne Legehennen im Ausland kaufen, bei denen die Brüder bereits getötet wurden. Wer die gesetzliche Regelung so umgeht, macht sich in Deutschland strafbar.