Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung leisten muss, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung abbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Schließen die Vertragsparteien bewusst und gewollt den auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft. Dieses ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
[LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2019, Az. 10 Sa 1139/18]