Grundsätzlich ist in der Corona-Pandemie den Anordnungen des Arbeitgebers zur Maskenpflicht Folge zu leisten.
Entschieden ist bereits folgende Frage: Darf ein Arbeitnehmer darauf bestehen, bei seiner Arbeit statt eines Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen? „Nein“, sagt das Arbeitsgericht Berlin.
Die Arbeitnehmerin war Flugsicherheitsassistentin an einem Flughafen. Sie hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geklagt. Das Arbeitsgericht argumentierte, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungen und die Besucher des Flughafens vor Infektionen schützen müsse. Ein Gesichtsvisier schütze Dritte weniger als der vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Das ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
In einem anderen Fall legte ein Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus zu Siegburg, dem Dienstherrn ein Attest vor, dass ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Da der Arbeitgeber dieses nicht gestattete, begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht Siegburg wies seine Anträge ab.
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung habe dahinter zurückzutreten. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes.
[ArbG Berlin, Urteil vom 15.10.2020, Az. 42 Ga 13034/20 nebst PM 34/2020 vom 18.12.2020; ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20, nebst PM vom 04.01.2021]