Ist eine Krebserkrankung möglicherweise auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, das in einem bestimmten Zeitraum möglicherweise mit einem krebsverursachenden Stoff verunreinigt war, steht dem Patienten ein Auskunftsanspruch gegen den Pharmahersteller die Wirkungen des Medikaments zu.

 

Über diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich zu entscheiden. Danach hat die geschädigte Klägerin nicht den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das von ihr eingenommene Medikament tatsächlich aus einer verunreinigten Charge stammte. Es reicht aus, wenn eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Medikament Auslöser für die Krebserkrankung war. Das Gericht ließ es ausreichen, dass die erkrankte Frau das betreffende Medikament eingenommen hatte.

 

[OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.08.2021, Az: 26 U 62/19]