Sie sind keine Corona-Leugner und keine Querdenker. Sie hatten nur Gesundheitsprobleme, nachdem sie eine Corona-Impfung über sich haben ergehen lassen.
Öffentlich wirksam verklagt ein Herr Dietmar S. die Firma Biontech auf € 150.000,00, weil er nach einer Corona-Impfung auf einem Auge das Augenlicht verlor. Das Uni Klinikum Tübingen diagnostizierte einen Augeninfarkt durch verstopfte Venen. Dietmar S. gibt dem Impfstoff Comirnaty die Schuld und hat vor dem Landgericht Rottweil Klage erhoben. Mündliche Verhandlung ist im Juli diesen Jahres anberaumt.
Weiter wird derzeit von einem 15-jährigen Mädchen aus Niedersachsen berichtet, das nach der zweiten Biontech-Impfung halbseitig gelähmt ist. Aber wenn dem so wäre, haben sämtliche Hersteller der Impfstoffe wirtschaftlich nichts zu befürchten, weil sie vom Staat, also der Bundesrepublik Deutschland, für etwaige Inanspruchnahme aus Impfschäden freizustellen sind. Für Impf-Opfer ist es letztlich egal, woher die Entschädigung kommt. Die Frage ist vielmehr, dass im Vorfeld die Kausalität geklärt werden muss. Ist der geltendgemachte Schaden die Folge der verdächtigten Corona-Impfung?
Die bislang geltend gemachten Gesundheitsschäden sind auf der einen Seite vielfältig und auf der anderen Seite bislang von geringer Zahl. Anders war es seinerzeit bei dem Beruhigungsmittel Contergan, was zur Häufung von Fehlbildung bei Neugeborenen führte und als Contergan-Skandal in die Medizingeschichte einging.
Wir halten es für ungeschickt, gleich eine Hauptsacheklage anzustrengen, wenn noch gar keine Verjährung drohen kann. Sinnvollerweise geht man bei solchen Fällen wie folgt vor: Man beauftragt einen anerkannten Fachmann, um ein Kausalitätsgutachten zu erstellen. Je nach Ergebnis wird nachgeklagt oder man leitet zur Klärung der Kausalitätsfrage ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren ein und keine Hauptsacheklage. Man kann sich dann noch die Höhe des Schmerzensgeldes bei Vorlage des Gutachtens überlegen. Zwar kosten beide Verfahren Gutachterhonorar, doch wird dies in gleicher Höhe im Hauptverfahren durch einen Gerichtskostenvorschuss geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Impfschäden muss vom Anspruchsteller nachgewiesen werden. Wenn das nicht gelingt, ist das die Folge: Ein 87-jähriger Mann starb im September 2022 acht Monate nach der dritten Corona-Impfung. Sein Sohn reichte danach Schmerzensgeldklage beim Landgericht Ravensburg ein. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Sohn nicht in der Lage war, zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seines Vaters die Verantwortlichkeit der Impfungen überhaupt nur darzulegen.
[laufendes Verfahren vor dem LG Rottweil, Az. 2 O 325/22 und abgeschlossenes Verfahren LG Ravensburg, Urteil vom 15.03.2023, Az. 3 O 1/23]