Die Vermietung einer angemieteten Wohnung über Airbnb ist eine Pflichtwidrigkeit, die nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Weitervermietung durch einen Untermieter erfolgt. Dessen Verhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen.

 

Das entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Allerdings wurden auch dem Vermieter schwerwiegende Pflichtverletzungen zur Last gelegt, selbst erhebliche Pflichtverletzungen begangen zu haben. So mietete er die Räume über seine Hausverwaltung selbst zum Schein über Airbnb an, besorgte sich die Schlüssel von einem Dritten, öffnete die Wohnung und betrat die Räume und fotografierte ausführlich bis in die Schlafräume hinein. Dies wiederum stelle einen grundlegenden Eingriff in die Rechte des Mieters dar. Damit schied vorliegend eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung aus.

 

 

[LG Berlin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/18]

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem neuen Urteil vom 22.08.2018 die Position der Mieter gestärkt. Eine Klausel, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist. Es handelt sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (Erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass ein Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens einen formellen Mangel nicht begründen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Mannheim. Für eine Eigenbedarfskündigung müssten die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden solle, und dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen.

[Quelle: AG Mannheim, Urteil vom 12.04.2018, 18 C 5139/17]

Im Februar 2017 wurden die Mieter einer Wohnung in Hessen rechtskräftig zur Räumung der angemieteten Wohnung verurteilt, da der Vermieter das Mietverhältnis im Juli 2016 rechtswirksam gekündigt hatte. Kündigungsgrund war dabei ein erheblicher Zahlungsverzug der Mieter mit dem Mietzins. Im Urteil gewährte das Gericht den Mietern noch eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2017. Die Mieter beantragten nun beim LG Darmstadt, diese Räumungsfrist um ein ganzes Jahr, bis zum 30.04.2018 zu verlängern. Trotz hinreichender Bemühungen wären sie nicht imstande gewesen, eine neue Wohnung zu finden. Diese Behauptung unterstrichen die Mieter dadurch, dass sie vier Wohnungsanzeigen aus dem Internet vorlegten, auf die sie sich allerdings erfolglos beworben hätten. Weiter gaben die Mieter auch an, sie hätten auch noch mehrere Besichtigungstermine gehabt und auch dort nur Absagen erhalten und auch ihre Anrufe bei potentiellen Vermietern wären erfolglos geblieben. Diese Darstellung war jedoch dem Gericht zu vage und zu schwammig.

Balkone, Wintergärten und Terrassen dürfen bei der Flächenberechnung einer Wohnung nur zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die weitverbreitete Praxis der hälftigen Anrechnung wurde nun vom Landgericht Berlin untersagt.

 

Welche Folgen das Urteil des LG Berlin bundesweit haben wird, bleibt abzuwarten: Letztlich wird es darauf angekommen, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet, denn das Landgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet: VIII ZR 33/18.