Wir meinen damit nicht die Kinder, die aufgrund Homeoffice und Lockdown gegen Jahresende auf die Welt kommen, sondern die Kinder, die schon geboren wurden. Das sind Babys von Leihmüttern, die aufgrund der Grenzschließungen nicht von ihren genetischen Eltern abgeholt werden können. In der Ukraine ist das Leihmutter-Modell erlaubt. Die Kinder, die in den letzten Wochen geboren wurden, können nicht im Bällebad abgeholt werden, sondern in diversen Hotels in der Ukraine. Die FAZ meldet, dass es am Ende um die 1000 Kinder sein könnten, die wegen Corona die ersten Wochen ohne Eltern (in der Regel französische Paare) aufwachsen müssten.

Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge – und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die Hauner’sche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein.

So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einem konkreten Fall: Die Kindesmutter, bei der das minderjährige Mädchen wohnt, hat nach einer Scheidung neu geheiratet und den Namen des neuen Ehemannes angenommen. Aus der neuen Beziehung ging ebenfalls ein Kind hervor. Die Tochter aus erster Ehe sollte und wollte selbst den Namen ihres neuen Stiefvaters annehmen, nachdem der leibliche Vater mit der Tochter seit 2014 keinen Kontakt mehr aufnahm.

Während in anderen europäischen Ländern die einvernehmliche Scheidung teilweise ohne Gerichtsbeteiligung, unkompliziert und für jeweils € 100,00 möglich ist, gibt es die Vision Scheidung light in Deutschlang (noch) nicht. Auch wenn sich die Ehepartner in allen Punkten einig sind, muss der Scheidungsantrag dem Familienrichter vorgelegt werden. Der prüft nochmals nach. Das ist auch nicht verkehrt, weil viele Entscheidungen oder unterlassene Entscheidungen Folgen haben können, die die Parteien oftmals noch gar nicht selbst übersehen (Testament, Lebensversicherung usw.).

Auch wenn Hunde als „Hausrat“ einzuordnen und im Rahmen der Hausratverteilung zuzuweisen sind, muss dabei doch vorrangig auf das Wohl der Tiere geachtet werden.

Das machte das Amtsgericht München deutlich und wies einen entsprechenden Zuweisungs-Antrag der getrennt lebenden Ehefrau zurück. Die Eheleute hatten sich nach drei Ehejahren getrennt. Die beiden Hunde hielten sich im Zeitpunkt der Trennung zunächst bei der Ehefrau auf. Kurz darauf nahm der Ehemann die Hunde zu sich. Seitdem leben sie bei ihm. Nun wollte die Ehefrau beide oder zumindest einen der Hunde zugewiesen haben.