Die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage gegen Schummel-Diesel kommt, gegen VW droht zum Jahresende eine Verjährung. Aus diesem Grunde ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Kooperation mit dem ADAC tätig geworden und initiiert derzeit für Anfang November eine derartige Klage gegen VW. Bis dahin soll das Gesetz in Kraft sein. Ebenfalls soll bis dahin ein Klageregister eingerichtet werden, bei dem sich weitere Geschädigte eintragen können, um von einem positiven Ergebnis profitieren zu können, ohne verjährungsunterbrechend selbst Klage einreichen zu müssen.
Ziel der Klage ist die Feststellung, dass Volkswagen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadensersatz schuldet. An dem Verfahren beteiligen können sich Käufer von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA 189, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde und der Kauf nach dem 01. November 2008 erfolgt ist.
Da ein solches Klageverfahren in Deutschland ein Novum ist, kann zu den Erfolgsaussichten Verbindliches nicht gesagt werden. Hinzu kommt, dass die Tatsachen, von denen auszugehen ist, noch nicht exakt feststehen. So berichtet die Wirtschaftswoche am 14.09.2018 ganz aktuell, dass die von Audi und Bosch programmierte Betrugssoftware zunächst ohne Wissen von Volkswagen in dessen Fahrzeuge gelangt sein soll. Nach dem Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden lief diese Software anfänglich unter der Tarnbezeichnung „Akustikfunktion“.
Wer ganz sicher gehen will, kann im Zweifel vor Jahresende klagen und wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann ggf. die Entscheidung bis zu dem Urteil des Musterfeststellungsverfahrens „vertagen“, wenn er der Musterfeststellungsklage als solcher beitritt.
Wir klagen jeweils direkt, melden Ansprüche in der Regel nicht im Musterfeststellungsverfahren an, weil es keinen sichtbaren Vorteil bringt, dafür aber eine Reihe Nachteile. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer und Oliver Hirt, Telefon: 07531/59 56-10.