Das Besondere an dem Urteil ist, dass das Landgericht die Softwaremanipulation auch als Betrug am Kunden gesehen hat und der VW-Fahrer auch nach Jahren noch den gesamten Kaufpreis zurück erhält, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. In den sonst entschiedenen Fällen nahmen die Gerichte einen Abzug für Nutzungsentschädigung vor, abhängig von den gefahrenen Kilometern. Aber selbst wenn, steht dem Anspruchsteller in der Regel auch ein Zinsanspruch zu, der gefahrenen Kilometer oftmals kompensiert. Egal, welche Lösung sich durchsetzt, diese Besitzer sollten jetzt handeln. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Herren Rechtsanwälte Oliver Hirt und Rafael Fischer, erreichbar unter 07531/5956-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
[Quelle: LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, Az o21 O 4310/16]