Zumindest als lebend begraben kann man diejenigen Dieselfahrer bezeichnen, die sich (vorschnell) dem Musterfeststellungsverfahren angeschlossen haben. Entgegen der Bekanntmachungen von ADAC, Verbraucherschutzverbände und lauthals werbenden Anwaltskanzleien sind die Ansprüche von Millionen Dieselbesitzern Ende 2018 gerade nicht verjährt. Das räumen der ADAC, Verbraucherschutzverbände und die eben noch tätigen Bedenkenträgerkanzleien zwischenzeitlich selbst kleinlaut ein.
Eiligst wurde in einem Schnellschuss vom Bundestag im letzten Jahr die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Gesetz war initiiert worden gegen den VW-Konzern im Hinblick auf den ‚berüchtigten‘ Motor EA 189 und die geschürte Angst, dass Ansprüche gegen VW Ende 2018 verjähren könnten. Zwischenzeitlich haben sich etwa 300.000 Dieselkunden diesem Verfahren angeschlossen und sitzen jetzt fest, wahrscheinlich bis Ende 2021 oder noch länger, bis in diesem Verfahren eine Entscheidung zu erwarten ist. Wer jetzt Schadensersatz will, sollte auch jetzt klagen. Verjährt ist in der Regel noch gar nichts. Eine Verjährung droht erstmals Ende 2019. Selbst wer sich der Musterfeststellungsklage in Panik zu vorschnell angeschlossen hat, hat sofort (und bis zur ersten mündlichen Verhandlung in diesem Musterprozess) wieder aussteigen.
Schon gar nicht sollte man sich denjenigen im Musterklageverfahren anschließen, die bis vor wenigen Wochen vor Jahreswechsel 2018/2019 noch behauptet haben, es bestünde ein Verjährungsrisiko zum Ende des Jahres. Wer so etwas in rechtlicher Hinsicht behauptet hat, hat ebenfalls mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gearbeitet: einer Abschalteinrichtung für das Hirn bei gleichzeitig unnötiger Panikmache.
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