Zu spät zur Arbeit zu kommen rechtfertigt eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.

Pünktlichkeit gilt nicht nur als Arbeitstugend, sondern wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens vorausgesetzt. Denn Arbeitsleistung ist Bringschuld. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter die Arbeitsleistung vor Ort erbringen müssen.

Bei Stau oder schlechten Witterungsbedingungen muss der Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen treffen. Denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer selbst. Ist also ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er im Zweifel früher losfahren, um eine Verspätung zu verhindern.

Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber einerseits den Lohn kürzen, außer im Tarifvertrag ist explizit etwas anderes vereinbart. Bei flexibleren Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer allerdings die versäumte Zeit auch nacharbeiten.

Aber ein zu spät kommen rechtfertigt grundsätzlich eine Abmahnung.

 

In der Praxis empfiehlt es sich jedoch zunächst das Gespräch zu suchen. Eine Abmahnung sollte nicht leichtfertig erfolgen.

Zwar ist eine Verspätung um 5 Minuten bereits theoretisch ein Abmahnungsgrund, aber es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Abmahnung ist jedenfalls veranlasst, wenn ein Mitarbeiter etwa mehrere Male unentschuldigt mehrere Stunden zu spät kommt. Auch ein extremes Überziehen von Pausen oder ein Entfernen von der Arbeitsstelle vor Ende der offiziellen Arbeitszeit kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Wird eine Abmahnung oder eine Kündigung ausgesprochen, stellt es für die Arbeitsgerichte durchaus einen Unterschied dar, ob ein Arbeitnehmer einfach nur verschlafen hat oder, ob er sich verspätet hat, weil etwa die Straße durch einen Unfall oder umgestürzten Baum blockiert war. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Zweifel darlegen und beweisen, dass er versucht hat pünktlich zur Arbeit zu kommen. Er muss also rechtzeitig los fahren und einen gewissen Zeitpuffer für Unwegsamkeiten einplanen. Gelingt es dem Arbeitnehmer dies nachzuweisen kann dies dazu führen, dass er vor Gericht Recht erhält und die Abmahnung oder Kündigung als unberechtigt angesehen wird. Ein unverschuldetes zu spät kommen liegt vor, wenn der Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg selbst in einen Unfall verwickelt wird.

Ein Arbeitgeber kann bei zu spät kommen auch nur mündlich abmahnen. Allerdings ist eine Abmahnung in Schriftform empfehlenswert, denn falls es später zu einer Kündigung oder einem Rechtsstreit kommt muss der Arbeitgeber beweisen, dass – da es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt – vorher eine Abmahnung erfolgt ist. Der Arbeitgeber sollte sich daher den Empfang der Abmahnung am besten quittieren lassen und in jedem Fall eine Kopie der Abmahnung in die Personalakte des jeweiligen Mitarbeiters aufnehmen.

Eine Abmahnung verfolgt 3 Ziele:

Dokumentieren,

beanstanden und

warnen.

Insofern muss der Arbeitgeber genau dokumentieren, wann der Arbeitnehmer zu spät gekommen ist und wie groß die jeweilige Verspätung war. Es muss das Datum und die Uhrzeit konkret benannt werden. Nicht ausreichend ist es etwa wenn der Arbeitgeber schreibt: „Frau Meier kommt immer zu spät.“

Weiter muss der Arbeitgeber das Verhalten mit Hinweis auf die arbeitsvertragliche Verpflichtung und der daraus folgenden Pflichtverletzung (durch zu spät kommen) des Arbeitnehmers beanstanden. Zudem ist der Arbeitnehmer aufzufordern sich künftig vertragstreu zu verhalten, also pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen.

Anzuraten ist auch, dass im Betreff eines solchen Anschreibens der Begriff „Abmahnung“ verwendet wird. Damit wird der Inhalt des Schreibens bereits zu Beginn unmissverständlich klargestellt.

Zuletzt ist als Warnung eine mögliche arbeitsrechtliche Konsequenz, wie etwa der Ausspruch einer Kündigung, bei weiteren Vorfällen (weiteres zu spät kommen) aufzuführen.

Kommt der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung weiterhin zu spät, kann dies eine Kündigung nach sich ziehen. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung angemessen sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Rechtsprechung zufolge sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.

Etwa warum der Mitarbeiter zu spät kommt, wie oft der Mitarbeiter zu spät kommt, wie viel der Mitarbeiter zu spät kommt und auch wie lang die letzte Abmahnung deswegen zurück liegt.

Kommt zum Beispiel ein langjähriger Mitarbeiter mehrfach 5 Minuten zu spät, rechtfertigt dies in der Regel noch keine Kündigung. Anders ist dies zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer auch nach einer ausgesprochenen Abmahnung regelmäßig verschläft und unentschuldigt erst nachmittags am Arbeitsplatz erscheint.

Ein weiterer ausschlaggebender Punkt ist, ob die betrieblichen Abläufe durch die Unpünktlichkeit gestört werden. Ist dies der Fall, sind ebenso eine Abmahnung und danach auch eine Kündigung gerechtfertigt.

Eine außerordentliche Kündigung wegen Unpünktlichkeit ist ohne vorherige Abmahnung in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme stellt jedoch Arbeitszeitbetrug dar. Manipuliert zum Beispiel ein Arbeitnehmer die Stechuhr, um seine Unpünktlichkeit zu verschleiern, oder täuscht er über die Zeiterfassung vor anwesend zu sein, obwohl er sich in der Pause befindet, stellt dies sogar eine Straftat dar. In solchen Fällen ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung zulässig.

 

Zur konkreten Einschätzung des Einzelfalls empfiehlt es sich einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.