Was gilt bei Steuerhinterziehung?
Steuerrechtlich gilt bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Frist (sog. Festsetzungsfrist). Da die Steuer immer erst nachträglich erklärt wird, beginnt sie erst mit Ablauf des Jahres. Bei Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Bei Steuerhinterziehung von weniger als € 25.000,00 bleibt die Hinterziehung im Falle einer rechtzeitigen Selbstanzeige straffrei. Ab € 25.000,00 müssen Steuerhinterzieher einen Zuschlag von 10 % auf die hinterzogene Summe zahlen, ab € 100.000,00 15 % und ab einer Million Euro sogar 20 %. Bereits ab € 50.000,00 hinterzogener Steuer droht dem Delinquent eine Haftstrafe, die in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Ab € 200.000,00 kann es dann aber wirklich eng werden.
Nachbarschaftsstreit: Eine Schippe drauf legen!
Ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück zu schippen, stellt noch keine relevante Beeinträchtigung des Grundstückes dar. Ein Münchner hat deswegen seinen Nachbarn verklagt mit der Begründung, dass an seinem Rasen wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen würden.
Das Amtsgericht München würdigte den Sachverhalt so, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee zwar geeignet sind, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Männer untereinander noch weiter zu verschlechtern.
Balkone wurden lange Zeit „überbewertet“
Balkone, Wintergärten und Terrassen dürfen bei der Flächenberechnung einer Wohnung nur zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die weitverbreitete Praxis der hälftigen Anrechnung wurde nun vom Landgericht Berlin untersagt.
Welche Folgen das Urteil des LG Berlin bundesweit haben wird, bleibt abzuwarten: Letztlich wird es darauf angekommen, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet, denn das Landgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet: VIII ZR 33/18.
Fake-Oma verliert vor dem Bundesgerichtshof
Die 80-Jährige Marlies Krämer wollte höchstrichterlich durchsetzen, dass sie von ihrer Sparkasse als Kundin angesprochen wird und nicht als Kunde. Die Seniorin brabbelte im Vorfeld etwas von „Sprache ist der Schlüssel zur Gleichberechtigung“ und kündigte schon im Vorfeld an bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.
Der Bundesgerichtshof hat das Anliegen nun zurückgewiesen. Sparkassen dürfen ihre Kunden auch weiterhin pauschal mit der männlichen Bezeichnung „Kunde“ ansprechen. Eine „Diskriminierung“ sei damit nicht verbunden.
Mieter erhält keine Entschädigung, wenn er die Besichtigung durch Kaufinteressenten duldet
Es gehört zu den Mieterpflichten, Besichtigungen durch Kaufinteressenten einer Wohnung zu ermöglichen.
Ein Mieter kann – auch wenn er beruflich eingebunden ist – für die Präsenz bei einer Besichtigung keine Aufwandsentschädigung von beispielsweise € 75,00 je angefangene Stunde verlangen. Das hat das Amtsgericht Landsberg entschieden.