Der Kläger wollte sich bei der Deutschen Network Information Center e.G. (im Folgenden: Denic) mit der Internetadresse „www.türmer.de“ (Anmerkung: Namen geändert) eintragen lassen. Dabei nahm er auf seinen Geburtsnamen, Norbert Türmer, Bezug. Die Denic teilte ihm mit, dass die Adresse „www.türmer.de“ bereits eingetragen sei. Bei seinen Recherchen erfuhr der Kläger, dass Inhaber der Domain-Adresse „türmer.de“ der Lebensgefährte seiner Schwester, Andrea Türmer, ist. Dieser Lebensgefährte hatte die Internetadresse im Auftrag und im Interesse der Schwester des späteren Klägers bei der Denic eingerichtet. Dort ist Frau Trümer als sogenannte „Admin-C“ eingetragen. Unter der Internetseite „www.türmer.de“ finden sich Informationen über Frau Türmer. Daraufhin hat der Kläger bei der Denic einen sogenannten „Disput“ hinsichtlich der Domain angemeldet. Er selbst betreibt eine Internetseite unter der Anschrift www.tuermer.de, also ohne Umlaut.

Einen passenden Domainnamen zu finden ist gar nicht so einfach. Die einschlägigen Begriffe für fast alle Branchen sind in der Regel schon vergeben. Dennoch sollte man sich nicht blind auf noch freie Begriffe stürzen. Bei der Suche ist einiges mehr zu beachten:

Keine Verwechslungsgefahr sah jetzt das Landgericht Hamburg darin, dass „Otto’s Burger“ etwas mit dem Otto-Versand zu tun hätten. Der Versandhändler hatte einen Hamburger Burgerbrater wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten verklagt. Aus Sicht der Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg bestehe keine Verwechslungsgefahr, außerdem sei „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname.

Der bundesweit bekannte Otto-Versand klagt derzeit gegen ein kleines Hamburger-Restaurant „Otto´s Burger“ auf Unterlassung der Bezeichnung „Otto“ wegen angeblicher Verwechslungsgefahr. Der Bürger könnte nämlich meinen, dass der Kataloganbieter künftig auch Hamburger versendet.

 

Dabei ist der Otto-Versand tatsächlich nicht allmächtig. In der Schweiz gibt es einen recht erfolgreichen Konkurrenten OTTO´s, der in seinem Logo seit Jahren mit erhobenem Zeigefinger wirbt, die WELT erinnert daran, dass man bei dem deutschen Großversender ohne Weiteres Kleidungsstücke der Firma Otto Kern bestellen könne und in Steinfurt wirbt die Firma Werner Otto Immobilien.

Unternehmenskennzeichen sind nach dem Markengesetz Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden (bspw. Eisen-Karl, Rheinchemie, Gestüt Heiligenberg). Unternehmen sind kein registriertes Recht. Im Unterschied zur Marke kann ein Unternehmenskennzeichen für sich gesehen nicht eingetragen werden. Sind Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftig, wenn also die betroffenen Verkehrskreise die Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können, besteht ab Benutzung des Zeichens entsprechender Schutz. Manchmal fehlt anfänglich die notwendige Unterscheidungskraft. Ein Schutz kann aber entstehen, wenn das Zeichen mit der Zeit Verkehrsgeltung erlangt. Der rein firmenmässige Gebrauch eines Kennzeichens stellt zunächst einmal keine Verletzung einer eingetragenen Marke dar.