Das wird es wohl noch nicht gewesen sein: LG Berlin weist Klage eines Gastwirts auf finanzielle Entschädigung in 1. Instanz ab
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat in einem Urteil vom 13.10.2020 die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe in erster Instanz abgewiesen. Es handelt sich hierbei um die Eck-Kneipe „Klo“. Die hat seit 47 Jahren „Spülstunde“ ab 19 Uhr bis Ultimo (in Berlin gibt es keine Sperrstunde).
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage sei der „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen gewesen.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen sind. Im konkreten Fall sei der Zeitraum vom 14. März 2020 bis 09. Mai 2020 (Schließung) nicht als ein solch unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würde sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.
Ob diese Argumentation hält, daran gibt es nicht nur in Fachkreisen Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass der Wirt in Berufung gehen wird. Der Fall könnte in letzter Instanz Rechtsgeschichte schreiben.
Auf Ischgl kommen Schadensersatzklagen zu, in einzelnen Fällen geht es um über 100.00,00 €
Die österreichischen Verbraucherschützer haben für den Monat September die ersten Schadensersatzklagen von Ischgl-Opfern gegen den Touristenort angekündigt. Es zeichnet sich ab, dass in dem österreichischen Touristenort Fehler über Fehler gemacht wurden, vornehmlich um die Saison noch „mitzunehmen“. Die Folge: etliche Erkrankte und auch Tote. Eine Reihe der Opfer und Hinterbliebenen wollen nun auf Schadensersatz klagen. Teilweise liegen die Forderungen der Geschädigten im sechsstelligen Bereich. In der Summe gibt es an die 10.000 Geschädigte, die den Virus vornehmlich nach Deutschland aber auch sonst in Europa verbreitet haben.
Verprügelter Liebhaber hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das berichtet die Legal Tribune unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Paderborn aus dem Jahre 1989. Das Gericht zeigt Verständnis für den Ehemann, der seine Frau samt Liebhaber in der ehelichen Wohnung erwischt hatte. Spontan verprügelte der Ehemann den „Eindringling“ recht heftig, sodass dieser für eine Woche ins Krankenhaus musste und für insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Schmerzensgeldklage des Geschädigten wies das Landgericht Paderborn ab. Die Richter stellten fest, dass der Ehemann den Liebhaber zwar rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe, dieser trage jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, was zum völligen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruches führe. Es sah in dem Verhalten des Ehebrechers geradezu eine „ungeheure Provokation“.
Die erschossene Kuh
Nachdem in Iphofen (Deutschland) eine Kuh ihrer Schlachtung entkommen war, wurde sie von der Polizei verfolgt und mit einer Maschinenpistole erschossen. Es hat nun vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Nachspiel. Der Eigener und Rinderzüchter Freiherr von Crailsheim klagt nun gegen den Freistaat Bayern auf 3.000 € Schadensersatz. Diesen Preis hätte eine Kuh im Schlachthof erbracht. Durch die vorschnelle Tötung der Kuh ist diese nun nicht mehr als Schlachttier zu verwerten. Denn dazu hätte sich ein Tierarzt sich vor der „Exekution“ über den Zustand der Kuh ein Bild machen müssen. Der war zwar auf dem Weg, aber noch nicht da. Die Polizisten hielten die Kuh für einen Bullen und erschossen sie. Einen Vergleich vor Gericht lehnte der Freistaat Bayern ab. Der Freiherr hat nun gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.
Ansprüche von Daniel Nivel aus 1998 sind noch nicht verjährt
Zwischenzeitlich ist es 22 Jahre her, als deutsche Hooligans den französischen Polizisten Daniel Nieval anlässlich der WM 1998 brutal zusammengetreten haben. Der Polizist hat nur mit Glück überlebt und leidet noch heute an den Folgen. Die Täter sind längst wieder auf freiem Fuß. Sie sind gegen dem Opfer vollumfänglich schadensersatzpflichtig. Hoffentlich hat der Polizeibeamte sämtliche Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wenn nicht, könnte er heute noch Klage einreichen und Ansprüche stellen. Straftaten verjähren nach § 78 StGB nach zwischen drei und dreißig Jahren. Handelt es sich um eine vorsätzliche Tat, beträgt die Verjährung gemäß § 197 BGB dann jedoch 30 Jahre.