Es wird eng für Porsche
Am 8. Juli 2020 sollen die Porsche-Vorstände Oliver Blume und sein Vorgänger (zugleich ehemaliger VW-Chef) Matthias Müller vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angehört werden. Es geht darum, wer von Abgasmanipulationen beim Porsche Macan was wusste. In dem Fahrzeug steckt ein Audi-Motor. Wir führen derzeit ein Parallelverfahren vor dem Landgericht Freiburg. Dort behauptet Porsche, dass man sich auf die Aussage von Audi, dass der Motor "manipulationsfrei" sei, verlassen habe. Diese Einlassung erscheint wenig glaubwürdig. Zwischenzeitlich verdichten sich zudem noch Hinweise, dass Porsche bei der Entwicklung der Thermofenster, die nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs höchstwahrscheinlich illegal sind, ganz vorne mit dabei war.
Wir warten in unserem erfahren in Freiburg zunächst einmal die Anhörung beim OLG Stuttgart ab. Es könnte allerdings sein, dass sich die Herren Blume und Müller wegen laufender Straf- und Ermittlungsverfahren auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen werden. Für den Fall ‚dass‘, wäre zu überlegen, die Zivilverfahren bis zum Abschluss der Strafverfahren auszusetzen. Eine vier oder fünfprozentige Verzinsung des Anspruchs wäre möglicherweise wirtschaftlich nicht das schlechteste.
[OLG Stuttgart, Beweisbeschluss vom 12.05.2020, Az. 16a U 186/19]
Am Rande: ‚Turbienchen‘ – Ablenkungsmanöver oder echtes Bekenntnis zum Umweltschutz?
BGH zum Diesel-Skandal: Ja, die Abschalteinrichtungen von Volkswagen sind illegal! Ja, sie stellen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar!! Diesel-Käufer können Fahrzeuge zurückgeben!!!
In der ersten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof um die Rückgabe eines gebrauchten VW Sharan wurde der Vorsitzende Richter Stephan Seiters am Dienstag, 05.05.2020, doch recht deutlich. Im Grunde genommen hat der Bundesgerichtshof den Mainstream der Oberlandesgerichte bestätigt.
Diesel-Käufer können das erworbene Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich allerdings dabei die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Volkswagen droht vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine entscheidende Niederlage. Dass das Gericht auch noch zusätzlich „Strafzinsen“ zuerkennt, davon gehen wir als Prozessbeobachter derzeit nicht aus, aber nur derzeit. Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keinen Sanktionszweck, wird immer wieder argumentiert. Möglicherweise wird das deutsche Recht dies aber nun kennenlernen, denn nach europäischem Recht (und vielen anderen Rechtsordnungen) wird im Schadensersatzrecht die Entschädigung und die Sanktionierung miteinander verquickt, insbesondere dann, wenn – wie hier – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ganz perfide und ganz berechnend erfolgt ist. Für die Anwendung eines Sanktionsrechts spricht, dass Entschädigung nur dann von solchen Aktionen abgehalten wird, wenn nicht nur ein reiner Schadensausgleich stattfindet, sondern sich jede sittenwidrige Schädigung schon vom Ergebnis her nicht lohnt und pönalisiert wird.
Gastronomen, Hoteliers, Veranstalter – Jetzt Entschädigungsantrag stellen!
War der Lockdown staatlich verordnet, steht den betroffenen Unternehmern möglicherweise ein viel weitgehender Entschädigungsanspruch zu, als bislang in der Öffentlichkeit und von Verbänden diskutiert wird. Wir haben bundesweit für eine Reihe von Gastronomen, Hotelbetriebe, Schausteller, Diskothekenbetreiber, Einzelhändler, Künstler wegen Veranstaltungsausfall u.a. Entschädigungsanträge gestellt, soweit die verordnete oder faktische Betriebsschließung der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes beruht und in der Folge zum Stillstand des Geschäftsbetriebes geführt hat. Der gesetzliche Laub Download war politisch beabsichtigt und nach der Gemengelage wohl auch (in der Intensität) vorsorglich sinnvoll. Von ganzen Branchen wurden hierbei Sonderopfer abverlangt, die zumindest analog zu einem Entschädigungsanspruch führen. Davon umfasst ist grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz, der durch die Betriebsschließung verloren ging. Im Zweifel berechnet sich der Umsatzverlust aus den Vergleichsmonaten bzw. Vergleichswochen des Vorjahres.
Ischgl: Sammelklage in Österreich ist eine Mogelpackung
Skiurlauber, die im Februar/März 2020 in Ischgl waren, werden seit einigen Tagen von einem Verbraucherschutzverein VSV aus Österreich mit einer Sammelklage beworben. Das Problem ist nur:
Eine Sammelklage gibt es im österreichischen Recht gar nicht. Das was hier Verbraucherschutzverbände als Sammelklage ankündigen, ist eine Hilfskrücke, allenfalls die Abtretung von Rechten an VSVund am Ende eine schlichte Klagehäufung. Die Aktivitäten des Peter Kolba gegen die Verantwortlichen in Ischgl sind in erster Linie politisch motiviert. Kolba gehörte der Vergangenheit der Liste Pilz (eine grüne Gruppierung) an. Der VSV (Verbraucherschutzverein) ist in Konkurrenz entstanden zum VKI (Verein für Konsumenteninformation), für den der Vorstand Peter Kolba jahrelang alles Leiter der Abteilung Recht tätig war und dann eigene Wege ging. Kolba gehörte der Vergangenheit der Liste Pilz (eine grüne Gruppierung) an. Wir empfehlen einen Besuch auf der Seite http://www.himko.at/Ueber-mich/, um sich ein eigenes Bild zu machen.
MS Artania: Schadensersatzansprüche gegen die Phoenix Reisen GmbH
Das Management der Phoenix Reisen GmbH scheint komplett versagt zu haben. Wohl aus Gewinnsucht ist die MS Artania noch am 13. März 2020 mit 800 Urlaubern in See gestochen, im Bewusstsein nirgends mehr anlegen zu dürfen. Eine Kreuzfahrt ist das nicht und wird es auch nicht mehr. Vielmehr sollen die Passagiere in den nächsten Tagen ausgeflogen werden.
Während die Deutschen hier kaum noch das Haus verlassen dürfen, das öffentliche Leben heruntergefahren wurde, schickte die Phoenix Reisen GmbH 1.000 Passagiere auf Kreuzfahrt durch „infizierte Gewässer“. 200 Urlauber sind wohl vor der Abreise von Board gegangen und Heim geflogen, der Rest fuhr als „Risiko-Dampfer“ los. Ein deutscher Heimkehrer wurde bereits auf das Coronavirus positiv getestet. Eine Entwicklung, die die Verantwortlichen bei Phoenix Reisen GmbH und an Board der MS Artania nicht nur hätten voraussehen können, sondern hätten voraussehen müssen.
Dies hat Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter zur Folge. Hierbei geht es nicht nur um nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, sondern um Nötigung und Freiheitsberaubung sowie evtl. auch gefährliche Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung.