Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zur Einziehung von Taterträgen aus einer strafbaren Handlung geäußert: Danach gilt über die Einziehung das Brutto-Prinzip. Für den oder die Täter bedeutet das, dass nicht viel beim Finanzamt, Investitionen und Aufwand bilden keine Abzugspositionen.

 

In dem Verfahren traf es die Firma Heckler & Koch GmbH. Der Bundesgerichtshof hat zwar Mitarbeiter des Waffenherstellers wegen unzulässiger Lieferungen in Konfliktregionen letztinstanzlich verurteilt. Für die Vermögenseinziehung nach § 37 b StGB komme es auch nicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsführer an. Es reicht aus, wenn Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens sich strafbar verhalten. Die Bestätigung der Einziehung im Wege des Brutto-Prinzips hatte zur Folge, dass Heckler & Koch GmbH die Ausgaben nicht gegenrechnen können.

 

[BGH, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19]

 

Pressemitteilung Nr. 69/2021 des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2021:

Sabrina, Opfer aus Stockach

 

Marcel K. hatte vor dem Landgericht Konstanz in erster Instanz gestanden, am Freitag, den 13.01.2023 seine damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in Stockach erdrosselt und dann über die Balkonbrüstung geworfen zu haben. Erst Tage später wurde Sabrina gefunden.

 

Das Landgericht Konstanz hat die Mordmerkmale der niedrigen Bewegründe und der Heimtücke verneint und den Täter „nur“ wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt.

 

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wurde das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2023 nun mit den Feststellungen vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof wirft dem Landgericht vor, seine rechtliche Würdigung der Voraussetzung einer heimtückischen Tötung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft spekulativ in Erwägung gezogen zu haben. Der Bundesgerichtshof hat Erörterungsdefizite in der rechtlichen Prüfung festgestellt. Jetzt muss überprüft werden, ob der Täter nicht niedrige Beweggründe hatte. Das ist grundsätzlich eine weiteres Mordmerkmal.

Die Staatsanwaltschaft versucht immer wieder die Vorteile, die ein Täter durch eine Straftat erlangt hat, im Wege der Einziehung zu beschlagnahmen.

Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf § 73 Abs. 1, § 73 c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Den die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht.

„Nein heißt Nein!“ hat sich durch die Strafrechtsreform zu einer wahren Kampfparole gegen Vergewaltiger entwickelt.

Auf Vergewaltigungsopfer wird hierdurch Druck ausgeübt, sich in dieser für sie ausweglosen Situation zu äußern und quasi mit ihrem Vergewaltiger zu kommunizieren. Es wird ein Ausruf, eine Abwehrreaktion, ein aktiver Widerstand gefordert. Dies sei schließlich eine „normale“ Reaktion in einer Vergewaltigungssituation.

 

Die Dunkelziffer von Vergewaltigungs- sowie Nötigungstaten steigt dadurch aber ins Unermessliche. Viele Opfer gehen erst gar nicht zur Polizei, weil sie der Meinung sind, sie hätten sich nicht ausreichend gewehrt oder ihr „Nein“ nicht ausreichend klar statuiert. Aus ihnen unerklärlichen Gründen hatten sie nicht genug Kraft zu aktivem Widerstand und haben die Tat einfach über sich ergehen lassen.

 

Auch wenn die Behörden etwas anderes in den Raum stellen und "ermitteln". Das Überkleben von Blitzern ohne Schädigung des Gerätes ist keine Straftat.

Nachdem Unbekannte in Chemnitz den „Super-Blitzer“ durch das bloße Überkleben der Blitzer-Scheibe mit Panzertape außer Gefecht gesetzt haben, wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt.

 

Da das Panzertape aber ohne Rückstände entfernt werden konnte, scheint eine derartige Ermittlung höchst fragwürdig.

 

Zur Bejahung des Tatbestandes der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Dies allerdings nur, wenn die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einen größeren Aufwand erfordert. Das Entfernen von Panzertape ohne Rückstände scheint dabei aber eindeutig weder sonderlich zeit- noch kostenaufwändig.