Volkswagen ist schadensersatzpflichtig, doch Vielfahrer zehren den eingetretenen Schaden allmählich auf
Aktuell hat der Bundesgerichtshof über zwei „Altfälle“ zu entscheiden, nämlich um Fälle, bei denen die Laufzeit eines Fahrzeugs sozusagen ihr kalkuliertes Ende erreicht hat. Besteht auch dann Schadensersatzpflicht? Wenn ja, in welcher Höhe? Das Entscheidende an diesen Verfahren ist die Beantwortung der Frage, ob Volkswagen auch Deliktszinsen zu zahlen hat. Diese würden dann zurückgehen bis zu dem Zeitpunkt, wo der betrogene Käufer das Auto erworben hat. Hier scheint sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 21.07.2020 die Tendenz dahingehend abzuzeichnen, dass der BGH darüber nachdenkt, ob der Zuspruch von Deliktszinsen vielleicht nicht eine ungerechtfertigte Überkompensation darstellen würde.
Da muss man sich fragen warum?
Ex-VW-Manager wird voraussichtlich nach Deutschland ausgeliefert - Wird er dann reden?
Möglicherweise kommt auf Martin Winterkorn und Rupert Stadler ein neues Problem zu. Einer der Mitwisser im Dieselskandal, der bislang in USA in Haft saß, wird wohl nach Deutschland ausgeliefert und wird dann auch von den deutschen Behörden übernommen werden. Wenn der was anderes sagt, als die Angeklagten in Deutschland könnte es für diese Herren und weitere Manager eng werden. Die vorgenannten Herren haben wir in mehreren Zivilverfahren neben Volkswagen mit verklagt. Stellt sich heraus, dass sie bei Gericht Fall vortragen lassen, käme alsbald noch ein (versuchter) Prozessbetrug hinzu. Die Schlinge zieht sich zu.
Volkswagen kann auch in Österreich verklagt werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag sinngemäß folgende Entscheidung verkündet: Wer manipulierte Fahrzeuge im Ausland verkauft, kann auch erwarten, dort verklagt zu werden.
Der europäische Gerichtshof stellt etwas fest, was grundsätzlich generell so ist. Volkswagen wird bekanntlich Betrug vorgeworfen. Es ist nach internationalem Zivilrecht anerkannt, dass der Schädiger am „Deliktsort“ verklagt werden kann. Das geschieht hier.
OLG Stuttgart verlegt Termin zur Anhörung des ehemaligen und aktuellen Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG im sog. Diesel-Abgas-Skandal
Der für die Diesel-Abgas-Verfahren (ohne Motor EA 189) zuständige 16 a. Spezialzivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat den mit der Pressemitteilung vom 14.05.2020 veröffentlichten und auf 08.07.2020 bestimmten Beweisaufnahmetermin aus dienstlichen Gründen verlegt auf Mittwoch, 23. September 2020
OLG Stuttgart zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen-AG aufgrund des sog. Abgasskandals
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat mit einem Urteil vom 30.04.2020 die Volkswagen-AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den Käufer eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 verurteilt. Obwohl die Klage erst im Jahr 2019 erhoben wurde, hat der 7. Zivilsenat – anders als der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart – die Ansprüche nicht als verjährt angesehen.
Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Neufahrzeug des Typs VW Sharan bei einem Händler erworben. In diesem war eine sog. Umschalteinrichtung verbaut, die erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und in diesem Fall die Abgasrückführungsrate mit der Folge geringeren Stickoxidausstoßes erhöhte. Der Kläger machte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Heilbronn hatte erstinstanzlich die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Senat hat ihr überwiegend stattgegeben.
Der 7. Zivilsenat stellte – wie zuvor in anderen Fällen – fest, dass der Volkswagen AG ein sittenwidrig vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die mit der am 25.02.2019 erhobenen Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.