Abmahnanwalt lenkt ein
RA Stackfleth hat geantwortet, allerdings mit einer seltsamen Begründung:
Seiner Mandantin ging es angeblich nur darum, "sich zur Wehr zu setzen", weil sie sich "seit Jahren selbst mit Abmahnspezialisten und Fachkollegen herumärgern" muss.
Abmahnanwalt Helge Stackfleth will es wissen
Der Lauterberger Anwalt Helge Stackfleth scheint derzeit bundesweit Abmahnungen in Vertretung einer Frau Bettina Meyer aus Wulften zu versenden, nachdem das Internet auf Verstöße wegen der Preisangabenverordnung durchforstet wurde. Die Schreiben enden mit einer saftigen Rechnung des Anwalts. Wir haben den Kollegen wegen des Verdachts rechtsmissbräuchlicher Abmahntätigkeit aufgefordert, seine Mahnpost einzustellen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist kein Schlichtungsverfahren vorzuschalten
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der Ehe außerhalb von Rundfunk und Presse ist – anders als im ordentlichen Klageverfahren – die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 (Az. 9 U 37/07) findet auch Anwendung auf das Schlichtungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Danach gilt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch ohne Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens zulässig.
Rechtsanwältin Verena Erni ab kommende Woche auf RTL
Ab nächster Woche strahlt der Fernsehsender RTL in der Sendung „Punkt12“ mehrere Beiträge unter dem Titel „Paare am Scheideweg“ aus. Als Mediatorin wirkt Frau Rechtsanwältin Verena Erni mit. Da kommt es gerade zur rechten Zeit, dass die Bundesregierung am 12.01.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen hat. Damit wird erstmals die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Anwaltlicher Zeugenbeistand grundsätzlich zulässig
Wer als Zeuge zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung geladen ist, kann dort im Beisein eines anwaltlichen Zeugenbeistandes erscheinen. Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen, wirksamen Rechtsweges zwingend erforderlich ist. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Recht des Zeugen auf ein faires Verfahren nach Art. 2 I in Verb. mit Art. 20 III GG vor. (BVerfG Beschluss vom 10.03.2010 – 2 BvR 941/09)