Ein Arzt haftet selbst dann in vollem Umfang auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine medizinisch fehlerhafte Behandlung, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich verlangt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Augenarzt einen stark weitsichtigen Patienten mit einer neuen Lasermethode behandelte, die bisher wissenschaftlich noch nicht anerkannt war.

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird derzeit eingeführt, jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Sensible Daten aus psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen könnten von verschiedenen medizinischen Fachkräften und deren Mitarbeitern eingesehen werden, was zu Stigmatisierung führen kann. Der Bundesverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) weist darauf hin, dass ohne Widerspruch Daten ein Leben lang gespeichert werden und nicht nachvollziehbar ist, wer darauf zugreift.

Eine Behandlungsmethode, die noch nicht hinreichend klinisch getestet ist, nennt man Neulandmethode. Hört sich bedenklich an, stellt jedoch nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar.

Deswegen hat der BGH in seinem Urteil vom 18.05.2021 entschieden: Bei Neulandmethoden müssen strenge Anforderungen an die Patientenaufklärung und Sorgfaltspflichten der zu Behandelnden gelten. Jeder Patient muss nach ausführlicher Aufklärung über die Sachlage und Risiken umfassende Kenntnis erlangt habe, um selbst entscheiden zu können, ob er sich der Behandlung unterziehen möchte.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem einem Patienten eine neuartige Bandscheibenprothese eingesetzt wurde, bei der noch keine längerfristigen klinischen Studien über die Haltbarkeit des Produkts durchgeführt wurden. Der Patient musste mit Brüchen und Auflösung der Prothese kämpfen, sodass der Hersteller alle Prothesen zurückrief. Die Prothese musste wegen starken Schmerzen entfernt werden.

Wenn der Verdacht aufkommt von einem Arzt oder im Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, sollte möglichst schnell mit der Beweissicherung für eine außergerichtliche Einigung oder einen späteren Prozess begonnen werden.

In dem Fall geht es um die Frage, ob die Gesundheitsstörungen der Klägerin nach ihrer H1N1-Impfung als Impfschaden im Sinne der §§ 60, 61 IfSG anerkannt werden können. Die Klägerin entwickelte nach der Impfung Beschwerden wie Herzklopfen, Schwäche und weitere Symptome und beantragte eine Versorgung. Medizinische Gutachten ergaben jedoch, dass weder eine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation noch eine dauerhafte Gesundheitsschädigung nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und den Beschwerden wurde die Klage abgewiesen – eine Entscheidung, die auch vom Bundessozialgericht bestätigt wurde.