Um späteren Streit zwischen Mieter und Vermieter über Reparaturen, Nebenkosten oder die Anzahl der überlassenen Schlüssel zu vermeiden, bietet es sich an ein aussagekräftiges Übergabeprotokoll zu fertigen. Die Erstellung eines sog. Abnahmeprotokolls ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann jedoch Streit vermeiden oder im Zweifel eine bessere Ausgangssituation für einen etwaigen Prozess bedeuten.

 

Folgendes sollte im Wohnungsübernahmeprotokoll aufgenommen werden:

Den meisten ist es selbst Gott sei Dank noch nicht passiert, aber manchmal hört man davon und manchmal sieht man es auch im Fernsehen. Die Wasserrechnung wurde nicht bezahlt und schwupsdiwups wird vom Versorgungsunternehmen das Wasser abgestellt. Mit einem Mal entwickelt der Betroffene ein Gefühl dafür, was für ein relativer Luxus fließendes Wasser aus dem Wasserhahn ist. Oft hört man in solchen Fällen Argumente wie „das geht doch nicht, das ist ja menschenunwürdig“. Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Ganz so schnell und ganz so einfach geht es jedoch nicht. Nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen die Belieferung einstellen. Allerdings muss das Versorgungsunternehmen diese Einstellung der Versorgung androhen und erst zwei Wochen nach einer solchen Androhung darf das Wasser dann auch wirklich abgestellt werden.

Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen.

Manche haben sich schon gefragt: Ist nachts duschen erlaubt? Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, hat in besonderem Maße die Nachtruhe einzuhalten. Diese gilt zwischen 22 und 6 Uhr.

Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Zerrüttungsprinzip.

 

Was im Familienrecht gilt und auch im Arbeitsrecht eine Rolle spielt, tut das offensichtlich nicht im Mietrecht. Haben sich die Mietparteien „auseinandergelebt“ oder sprechen sie sogar von einem „zerrütteten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter“ reicht dies ohne besonderes pflichtwidriges Verhalten des Mieters nicht für eine fristlose Kündigung aus. In dem entschiedenen Fall haben die Parteien über alles gestritten, insbesondere auch über die falsche Befüllung von Mülltonnen. Das endete schlussendlich in einer Beleidigung durch den Vermieter und einer daraufhin erfolgten Strafanzeige.

 

So etwas lies der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht als fristlose Kündigung durchgehen. Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses reicht grundsätzlich nicht aus, es muss eine besondere Verfehlung im Einzelfall hinzukommen.

 

[BGH, Urteil vom 29.11.2023, Az. VIII ZR 211/22]