Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Eine Bank hatte einer GmbH einen Kredit in Höhe von 300.000 € gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrages auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 € unterzeichnet. Dabei hat ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangt die Bank den noch offenen Kredit zurück, indem sie den Bürgen aufgefordert hat, seine Bürgschaft einzulösen.

 

 

Online-Betrüger gehen oftmals oder zur Hilfenahme von Deppen vor: Im Netz sind die Online-Betrüger im falschen Namen unterwegs, manchmal auch mit einer falschen Identität und verlangen Zahlungen für irgendwelche Onlinedienste oder Warenverkäufe und bringen das Opfer dazu, Vorkasse zu leisten. Um hierbei nicht „aufzufliegen“ lässt der Internet-Betrüger die Zahlungen auf das Konto eines Dritten einbezahlen. Der ist dann so blöd, dass er unter einem Vorwand, die erhaltenen Gelder, an den Internet-Betrüger ins Ausland überweist. Der hebt ab und der Schaden ist damit endgültig.

 

Man fragt sich unwillkürlich, weshalb stellen in Deutschland irgendwelche Personen ihr eigenes Konto zu Geldwäschezwecken zur Verfügung. Oftmals geschieht dies nicht absichtlich, sondern Grund ist die eigene Blödheit:

 

Diese Personen lassen sich catchen, in dem ihnen im Vorfeld von einem völlig unbekannten versprochen wird, dass er Geld verdient, wenn er bereit ist bspw. als Online-Bank-Tester irgendwelche Überweisungen vorzunehmen und hinterher die Servicequalität zu bewerten. Der Dumme bekommt dann irgendwelche Überweisungen von Opfern, mit verschiedenen Namen usw., die er dann blauäugig ins Ausland weiterüberweist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2021 geurteilt, dass Bausparkassen von Kunden keine Verwaltungsleistungen erheben dürfen, wenn diese nicht zuvor korrekt vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für Kontogebühren während der Ansparphase. Die Einrichtung eines Sparkontos ist Grundpflicht der Bank per Bausparverträgen. Zum Jahresende droht die Verjährung von Kontogebühren aus dem Jahre 2019 (allgemeine Forderungsverjährung).

 

Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Kontogebühren bis zu zehn Jahre zurückverlangt werden können und berufen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

 

Leider muss der Bausparer selbst tätig werden, weil die Banken trotz klarer gerichtlicher Vorgabe schlicht nicht tätig werden und das Unrecht aussetzen. Wer mit einer solchen Bank in Geschäftsverbindung steht, sollte sich überlegen, ob er die Geschäftsverbindung nicht vielleicht insgesamt beendet.

Vertrauen ist gut, nachrechnen ist besser! In den letzten Monaten sind die Bauzinsen rasant gestiegen. Wer jetzt Altkredite mit niedriger Zinsbindung – bspw. wegen Verkauf der Immobilie – ablösen will, muss es wegen kaum oder wenig „Ablöse“ bezahlen. Banken berechnen die Vorfälligkeit aber oftmals nicht fair. Entweder wird von vornherein einfach falsch berechnet oder die Vorfälligkeitsentscheidung wird auf den Zeitpunkt der ersten Anfrage berechnet und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung, obwohl in der Zwischenzeit der Bauzins weiter gestiegen ist, was die Vorfälligkeitsentschädigung weiter mindern würde.

In den jüngsten Entscheidungen zum sogenannten Wirecard-Skandal (Az.: 2-04 O 65/21, 2-O4 O 53L/20, 2-O4 O 56L/20,2-O4 O 563/20) hat das LG Frankfurt am Main Klägern, die als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt waren, keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin (Bundesanstalt für Finanzaufsicht) zugesprochen. Zur Begründung führt das Gericht § 4 Absatz 4 des FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) an, nach welchem die Aufgabenwahrnehmung der BaFin alleine im öffentlichen Interesse erfolgt. Ein drittschützender Charakter gegenüber den Aktionären wird der Norm nach der Ansicht der zuständigen Kammer nicht zugeschrieben.

 

Die Kläger machen der BaFin den Vorwurf, dass diese die Marktmanipulationen von Wirecard hätten verhindern und die Öffentlichkeit hätten informieren müssen. Die Behörde sei den Hinweisen auf unrechtmäßiges Verhalten von Wirecard nicht ausreichend nachgegangen. Das sei eine Amtspflichtverletzung welche zum Schadensersatz verpflichten kann. An dieser Stelle ist ganz klar festzustellen, dass die BaFin zu lang untätig blieb. Nach der Einschätzung des Gerichts ist dies nach § 4 Absatz 4 des FinDAG jedoch unerheblich, weil es der BaFin eine derartige Pflicht nicht in dem Umfang zuschreibt, dass sich die Kläger auf sie berufen können.