Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (sogenanntes „Boardinghouse“) vermietet, liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Dabei ist es unerheblich, ob eine kurzfristige Vermietung unmittelbar an ständig wechselnde Gäste oder eine langfristige Vermietung an ein Unternehmen erfolgt, das seinerseits ständig wechselnde Personen dort unterbringt.
Es besteht aufgrund der Nutzungsänderung eine Genehmigungspflicht, weil das öffentliche Baurecht an diese neue gewerbliche Nutzung andere Anforderungen stellt, als an eine reine Wohnnutzung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zusätzlich zu prüfen wäre insbesondere, ob sich die gewerbliche Nutzung mit den Ansprüchen der Nachbarn auf Erhaltung der im reinen Wohngebiet besonders geschützten Wohnruhe verträgt. Ein ständiger Gästewechsel im Tages- oder Wochenrhythmus ist, so das OVG, jedenfalls in einem Mehrfamilienhaus und angesichts der bereits vorliegenden Nachbarschaftsbeschwerde, kritisch zu betrachten.
[OVG Lüneburg, Beschluss 26.07.2021, Az. 1 LA 58/21]