Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht St. Ingbert entscheiden, denn es gibt Anforderungen an die Positionierung der Messstelle. Die Betroffene wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 65 km/h bei tatsächlich erlaubten 30 km/h gemessen, also doppelt so viel, wie erlaubt. Dennoch hat das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt.

 

Zwar muss ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit bereits ab dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen einhalten, allerdings darf er mit gewissen Abständen bis zu einer Messstelle rechnen. Nach dem im Saarland geltenden Erlass soll die Messstelle „grds. nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkungsbereich eingerichtet werden“. Vorliegend war der Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle mit 32 Metern sehr gering. Das Amtsgericht St. Ingbert hat deshalb von einem Fahrverbot abgesehen.

 

[AG St. Ingbert, Urteil vom 23.06.2021, Az. 22 OWi 63 Js 270/21 u. 533/21]