Vergleicht man die Erledigungsdauer (Prozessdauer) für Gerichtsverfahren, benötigt ein Fall heute deutlich länger als beispielsweise noch vor zehn Jahren. Die Verfahrensdauer ist nach Auskunft des Deutschen Richterbund in der letzten Dekade um fast 2 Monate gestiegen (im Mittelwert 1,8 Monate länger als noch 2010) in erstinstanzlichen Strafsachen. Sven Rebehn, Bundesgeschäftsführer des Richterbundes erklärte gegenüber der Funke-Medien Gruppe, dass in Strafverfahren Grund hierfür unter anderem sei, dass Straftaten komplexe Auslandsbezüge aufweisen würden und die Auszuwertenden Datenmengen in der Digitalen Welt dramatisch zunehmen. Zusätzlich spielt dann noch Corona eine Rolle und im Zivilverfahren machen sich Diesel-Prozesse bemerkbar.

Soldaten sind auch außerhalb ihres Dienstes verpflichtet, die militärische Ordnung und damit das Ansehen der Bundeswehr zu wahren, vgl. § 17 Abs. 1, 2 SG.

Dies wurde einem Zeitsoldaten im Dienstgrad eines Feldwebels zum Verhängnis: In Anwesenheit einer Vielzahl seiner Familienmitglieder, unter anderem seiner minderjährigen Kinder, beleidigte er seine getrenntlebende Ehefrau und fügte ihr eine Schädel- und Gesichtsprellung sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule zu, indem er sie gegen einen Türrahmen stieß und ihr mit der Hand ins Gesicht schlug.

Die Anzahl der Diesel-Klagen ist ungebrochen hoch. Zwischenzeitlich scheint sich die Klagewelle auch in erheblichen Maße auf andere Hersteller und Marken wie Mercedes, BMW, Fiat und andere zu verlagern. Wegen der Masse an Klagen und der zu erwartenden Fallkategorien hat der Bundesgerichtshof ab August einen neuen Senat für „Diesel-Sachen“ geschaffen. Dort werden alle eingehenden Verfahren in Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor gebündelt. Zu dieser Thematik sind beim Bundesgerichtshof über 1.700 „Diesel-Klagen“ eingegangen. Die Hälfte ist davon abgearbeitet, neue Fälle drängen nach. Der neue Hilfsspruchkörper ist dann der Zivilsenat VIa. Ist das gut oder schlecht? Das kann man nicht sagen. Die Hersteller werden jedoch darauf drängen, dass die erkennenden Richter in der Regel nicht die Modelle fahren, über die sie richten oder kann auch das Gegenteil der Fall sein. Oder es kommt nur darauf an, ob einer der Richter selbst schon wegen einem Diesel geklagt hat.

 

Genutzt hat es am Ende möglicherweise eher wenig. Das Handelsblatt berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 30.07.2021, dass allein ein Gutachten zur Managerhaftung mehr als 100 Millionen € gekostet hat. Das hätte Volkswagen „billiger“ haben können. Wir haben schon vor Jahren bei Schadensersatzklagen neben Volkswagen oder Audi zunehmend die Ex-Bosse Martin Winterkorn und Rupert Stadler als Gesamtschuldner mitverklagt. Volkswagen wollte in der Regel gar nicht wissen „was rauskommt“ und hat vorher immer ein unschlagbares Vergleichsangebot unterbreitet. Jetzt liegt jedoch ein Fall beim Oberlandesgericht Karlsruhe, der wahrscheinlich nicht verglichen wird. Dann wird möglicherweise im Ergebnis eine Haftung des Martin Winterkorn bestätigt werden, wie dies auch im Gutachten höchstwahrscheinlich der Fall sein wird. Nicht umsonst haben die Ermittlungsbehörden Winterkorn und Stadler in der Verantwortung gezogen und strafrechtlich angeklagt. Nicht ganz eingängig ist, weshalb VW solch massiver Anwaltskosten produziert wo die Rechtslage am Ende doch schnell klar wurde. Noch seltsamer ist es, dass die Anwaltskosten höher sind, als die Schadensersatzforderungen, die gegen Winterkorn, Stadler und weitere Manager in der Summe geltend gemacht wurden – man ist sogar weit davon entfernt. Wenn das Handelsblatt die Kosten auf 2 Milliarden € veranschlagt, sind es da wohl die Gerichtskosten der einzelnen Gerichtsverfahren und oftmals die Kosten der Gegenanwälte noch gar nicht mitgerechnet.

Eigentlich eine klare Sache. Aber das Landgericht Osnabrück hat nun in II. Instanz entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch über die Corona-Schließungen hinaus weiter eingezogen haben, diese Beträge zurückerstatten müssen. Die Mitglieder müssen sich weder auf eine Vertragsverlängerung einlassen, noch Gutscheine akzeptieren. Wer das Geld zurück will, sollte dies schriftlich tun durch Brief oder E-Mail und für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge verlangen. Hierbei sollte man die Geldsumme nennen, um die es geht und ein festes Datum, bis wann der Geldbetrag auf welches Konto zu überweisen ist. Als angemessene Frist wird hier so ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.