Wenn ein Flug – sei es wegen Corona oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird – ist der Ticketpreis grundsätzlich binnen einer Woche zu erstatten. In der Praxis warten Verbraucher zum Teil monatelang auf ihr Geld. Offensichtlich hat das System. Während die Airlines die Kapazität haben, dass sie sofort alle möglichen Flüge buchen können, haben sie angeblich keine Kapazität stornierte Ticketpreise zu erstatten.

 

ntv.de fragt sich bei dem Ärger um eine späte Ticketerstattung in einem Bericht am 26.06.2021: „Kommen Airlines mit blauem Auge davon?“

Gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der Fassung vom 22. September 2020) bestehen nach einem Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2021 keine Bedenken. Dies gilt unabhängig davon, wie viele andere Menschen sich in einem Zugabteil befinden.

Mit der Entscheidung vom 05. Mai 2021 hat das Bundesverfassungsgericht staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie als zulässig und verhältnismäßig eingestuft, zumindest nach vorläufiger Betrachtung. Bis in der Sache eine Hauptentscheidung fällt, ist Corona in Deutschland hoffentlich „Geschichte“.

 

Nicht nur die FDP hat gegen die „Bundes-Notbremse“ geklagt, sondern auch eine Reihe von Bürgern und Initiativen.

Wer vollen Impfschutz erhalten hat, ist nach medizinischen Erkenntnissen so gut wie nicht mehr ansteckend. Deshalb kann man darauf verzichten, solche Personen andauernd zu testen. Damit wird der Impfpass in Kürze zum wichtigen Vorzeige-Papier. Eine Reihe Bereiche des öffentlichen Lebens werden künftig davon abhängig gemacht, dass Personen tagesaktuell einen negativen Test vorlegen müssen oder einen Impfnachweis.

 

Deren Grundrechte können schlechterdings nicht mehr beschränkt werden. Das mag vielleicht die Impfgegner ärgern, aber hier geht es nicht um Weltanschauungen, sondern um pragmatische Lösungen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss entscheiden. Der vorsitzende Richter hatte den Prozessbeteiligten angezeigt, dass er selbst einen VW mit einer verbotenen Abschalteinrichtung erworben und deshalb eine Schadensersatzklage gegen den Konzern erhoben habe. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Schadensersatzklage eines Audi-Fahrers gegen die Volkswagen AG. Die VW-Anwälte waren daraufhin der Auffassung, dass im konkreten Fall ein Grund vorliege, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertige. Der BGH bestätigte, dass schon der Einbruch vermieden werden soll für den Fall, dass ein Richter in einem Verfahren nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat und eine Konstellation vorgegeben sei, die Zweifel an der Unparteilichkeit und an der Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Es reicht schon die nicht ganz fern liegende Möglichkeit aus. In Süddeutschland würde man sagen: Das hat sonst mehr als ein komisches „Gschmäckle“.