Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger strafbar
Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.
Das Ende des juristischen Superlativs
BSE ist längst vergessen. Deshalb braucht es das „Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz“ nicht mehr. Mit 63 Buchstaben war es aktuell das längste deutsche Wort. Schon im Jahre 2007 „starb“ die Grundstückverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung. Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung rückt nun die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mit 46 Zeichen auf den ersten Platz – beinahe schon ein Kurzwort.
Abmahnanwalt lenkt ein
RA Stackfleth hat geantwortet, allerdings mit einer seltsamen Begründung:
Seiner Mandantin ging es angeblich nur darum, "sich zur Wehr zu setzen", weil sie sich "seit Jahren selbst mit Abmahnspezialisten und Fachkollegen herumärgern" muss.
Abmahnanwalt Helge Stackfleth will es wissen
Der Lauterberger Anwalt Helge Stackfleth scheint derzeit bundesweit Abmahnungen in Vertretung einer Frau Bettina Meyer aus Wulften zu versenden, nachdem das Internet auf Verstöße wegen der Preisangabenverordnung durchforstet wurde. Die Schreiben enden mit einer saftigen Rechnung des Anwalts. Wir haben den Kollegen wegen des Verdachts rechtsmissbräuchlicher Abmahntätigkeit aufgefordert, seine Mahnpost einzustellen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist kein Schlichtungsverfahren vorzuschalten
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der Ehe außerhalb von Rundfunk und Presse ist – anders als im ordentlichen Klageverfahren – die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 (Az. 9 U 37/07) findet auch Anwendung auf das Schlichtungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Danach gilt: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch ohne Vorschaltung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens zulässig.