Ab nächster Woche strahlt der Fernsehsender RTL in der Sendung „Punkt12“ mehrere Beiträge unter dem Titel „Paare am Scheideweg“ aus. Als Mediatorin wirkt Frau Rechtsanwältin Verena Erni mit. Da kommt es gerade zur rechten Zeit, dass die Bundesregierung am 12.01.2011 das Gesetz zur Förderung der Mediation beschlossen hat. Damit wird erstmals die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Wer als Zeuge zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung geladen ist, kann dort im Beisein eines anwaltlichen Zeugenbeistandes erscheinen. Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen, wirksamen Rechtsweges zwingend erforderlich ist. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Recht des Zeugen auf ein faires Verfahren nach Art. 2 I in Verb. mit Art. 20 III GG vor. (BVerfG Beschluss vom 10.03.2010 – 2 BvR 941/09)

Wer beruflich viel mit Minderjährigen zu tun hat, muss künftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, sofern dies der Arbeitgeber wünscht. Seit dem 01.05.2010 sind dazu Änderungen im Bundeszentralregister in Kraft getreten, wonach im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. (NJW-aktuell 19/2010, S. 6)

Einige interessante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen: Wer darf einladen?

 

Trifft die Satzung keine anderen Regelungen, darf zur Mitgliederversammlung einladen, wer den Verein nach außen vertritt. Eine gerichtliche Vertretungsbefugnis schließt regelmäßig auch das Recht ein, zur Mitgliederversammlung einzuladen. Ein - gar einstimmiger - Beschluss des Vorstands ist dazu nicht erforderlich, zumal wenn ein Vorstandsmitglied die Kooperation verweigert.

Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den zu­künf­tig vor zu lang­sam ar­bei­ten­den Ge­rich­ten und Staats­an­walt­schaf­ten ge­schützt. Ein Ge­setz­ent­wurf von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Sa­bi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger sieht erst­mals die Mög­lich­keit vor, in der­ar­ti­gen Fäl­len eine so­ge­nann­te "Ver­zö­ge­rungs­rüge" zu er­he­ben und ge­ge­be­nen­falls Ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen. Die vor­ge­stell­te Neu­re­ge­lung si­chert den An­spruch auf ge­richt­li­chen Rechts­schutz in an­ge­mes­se­ner Zeit, der so­wohl vom Grund­ge­setz als auch von der eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ga­ran­tiert wird.