Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm eine erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

 

Der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger ließ sich im August 2012 in einer Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultiere das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach einer Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Dieser musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Immer wieder enden Zahnarztbehandlungen in Vollnarkose mit dem Tod des Patienten. Statistisch gesehen kommen auf eine Million Narkosen nur 7,3 schwere Zwischenfälle, doch steigt das Risiko erheblich, wenn bereits vorhandene Begleiterkrankungen die Behandlung erschweren und/oder kleinere Zahnarztpraxen die Mindestanforderungen für Eingriffe oder Narkose nicht einhalten. Gerade in Zahnarztpraxen sind solche Eingriffe unter Gefährdung der Atemwege problematisch.

Die Intenetplattformen Docdirekt, Medgate usw. haben bereits die medizinisch betreuende Zukunft eingeläutet. Was in Südwestdeutschland noch als Pilot-Projekt „Docdirekt“ läuft, ist in der Schweiz unter „Medgate“ längst die Regel. Man geht nicht mehr in eine Arztpraxis, der Arzt kommt zum vereinbarten Termin per Video-Chat oder Telefon zum Patienten. Was früher nur möglich war, wenn Patient und Arzt sich kannten, wird in Baden-Württemberg nun auch beim „Erstkontakt“ probiert. Die „Sprechstunde“ sieht hierbei so aus, dass der Patient seine Probleme dem Arzt schildert und sich der Arzt im Zweifel vom Patient oder einzelnen Körperteilen „ein Bild“ macht. Wenn dem Arzt die Informationen entsprechend ausreichen, hat er künftig die Lizenz zur Diagnose. Im weiteren Schritt soll später das Fernrezept und das Fernattest zukommen.

Das weist Gerd Reuther anhand statistischer Erhebungen in einem Fokus-Beitrag aus dem Jahre 2017 nach. Das eigentliche Problem liege darin, dass die ärztlichen Behandlungen auf 700 Millionen pro Jahr gestiegen sind und damit die Patienten einer Überdosis Medizin ausgesetzt seien. Dabei geht es nicht nur um Gelenkprothesen bei einer 90-Jährigen oder Chemotherapien im letzten Lebensmonat, da geht es auch um unerwünschte Medikamentenwirkungen, die nicht erkannt werden und für circa 60.000 bis 70.000 Todesfälle verantwortlich sind. Da geht es auch um die 30.000 Todesfälle wegen Infektionen während der Krankenhausaufenthalte. Reuther räumt ein, dass es zwischenzeitlich eine Reihe lebensrettender und lebensverlängernder Maßnahmen gibt. Aber die Mehrzahl auch heutiger Behandlungen ist nicht besser als der Spontanverlauf. Es habe sich ärztlicher Aktionismus breitgemacht ohne nachgewiesenen Patientennutzen. Die Folge: behandlungsbedingte Krankheiten und Tod.

„als wir noch zur Schule gingen gab es immer nur einige Kinder in der Klasse, die eine Zahnspange trugen“. Zwischenzeitlich wird jedes zweite Kind in Deutschland von einem Kieferorthopäden „betreut“. Haben wir alle Kinder mit Zahnfehlstellungen geboren? Eher nicht, es wird bei den Kindern von heute offensichtlich zu viel „herumgedoktert“. Der Bundesrechnungshof kritisiert ausdrücklich, dass Kinder in Deutschland mit Zahnspangen versehen werden, obwohl deren Nutzen in vielen Fällen nicht ansatzweise feststeht. Es kommt der Verdacht auf, dass Kieferorthopäden begradigen und behandeln was geht. Wohl nicht zufällig sind diese in den 90er-Jahren zu der größten Newcomer Gruppe im Golfclub aufgestiegen.


Es kommt der Verdacht der medizinischen Fehlbehandlung auf. Wer über Jahre hinweg mit einer Zahnspange aufgewachsen ist, ohne dass dafür eine Notwendigkeit (medizinische Indikation) vorlag, dem steht gegen den Orthopäden/Zahnarzt möglicherweise ein Schadensersatz wegen Fehlbehandlung zu. Lässt sich die medizinische Notwendigkeit nicht erklären, steht dem Kind/Jugendlichen möglicherweise ein angemessener Schmerzensgeldanspruch zu. Bei einer Behandlung über Jahre hinweg komme da selbst in Deutschland Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich zustande. Hinzu kommen noch die oftmals nicht unerheblichen Selbstzahlungen, die Eltern über Jahre hinweg beigesteuert haben.

 

Die Diskussion und die Kritik bei den Kieferorthopäden ist Branchenintern schon lange bekannt, wird jetzt durch den Bundesrechnungshof allerdings aktuell in die Öffentlichkeit getragen.


Der Ausgangspunkt: Fast kein Mensch hat von Natur aus das ideale Gebiss. Die bloße Existenz von Kiefer- und Zahnfeststellungen ist für sich gesehen noch keine legitime Begründung für eine kieferorthopädische Therapie, was schon seit Jahren kritisiert wurde (http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/zahnspange-kritik-an-kieferorthopaedie-unerwuenscht-a-1037018.html) und jedem Kieferorthopäden auch bekannt ist. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände fast allen Kindern, die in seine Praxis kommen eine Spange verpasst, ist das anrüchig und zurecht auch haftungsträchtig.