Ja, möglicherweise aber nur zum Teil. Es kommt auf den Einzelfall an.

Ästhetische Operationen, die medizinisch nicht notwendig sind (Brustvergrößerung, ästhetische Nasenkorrektur, Augenlidstraffung) muss der Betroffene in der Regel selbst bezahlen. Die Krankenkassen beteiligten sich hieran nicht. Kommt es aber später zu Komplikationen oder ist eine Folgeoperation erforderlich, springen die gesetzlichen Kassen meist ein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nach einer Brustvergrößerung durch eine Kapselfibrose das Gewebe verhärtet und eine Entzündung herausbildet.

Nach einer aktuellen Studie des Robert Koch-Institut infizieren sich in deutschen Krankenhäusern jährlich zwischen 400.000 bis 600.000 Personen. Dabei sind nicht nur Patienten betroffen, manchmal auch Personal und Besucher. Die Zahl der Todesfälle durch sogenannte nosokomiale Infektionen wird mit 10.000 bis 20.000 angegeben. Brancheninsider sprechen unter Berücksichtigung von Dunkelziffern über bis zu 30.000 Toten im Jahr. Man kann sagen, durch Infektionen wird jedes Jahr in Deutschland eine Kleinstadt dahingerafft.

Nicht ausreichend ist es, einem Patienten ein Aufklärungsformular zur Unterschrift vorzulegen. Ein solches Formular kann nämlich ein Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Der Arzt muss im Zweifelsfall immer beweisen, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten über die Risiken einer Operation auch stattgefunden hat. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen nicht das individuelle Gespräch zwischen Arzt und Patienten. Einem unterzeichneten Formular kommt somit lediglich Indizwert zu. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.03 – 1 W 110/03 – 17)

Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Nach den neuesten Studien sterben in europäischen Krankenhäusern jährlich über 90.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Das entspricht locker der Größe einer Stadt wie Konstanz. Deutschlandweit werden 3,5 % der Patienten infiziert. Tatsächlich dürfte die Dunkelziffer noch höher liegen, denn eine Infektion gilt erst ab Aufenthalt Tag 3 als Krankenhausinfektion. Die ersten beiden Tage werden in der Regel als mitgebrachte Infektion gezählt. Außerdem beziehen sich die 3,5 % auf Infektionen auf Allgemeinstationen. Auf Intensivstationen sind es bereits 15 %. Auf rund 500.000 Krankenhausinfektionen kommen damit mindesten 15.000 Todesfälle.

 Zu den häufigsten Krankenhausinfektionen gehören Lungenentzündungen, Sepsis (also Blutvergiftung), Wund- und Harnwegsinfektionen.

Stellt sich heraus, dass die Infektion vermeidbar war, haftet das Krankenhaus bzw. der Träger. Ursache für viele tödliche Infektionen ist der Umstand, dass andere Patienten multiresistente Erreger einschleppen. Infizierte Patienten sollten sich nicht mit „da kann man nichts machen“ zufrieden geben. Sobald der Verdacht einer Infektion aus oder in dem Krankenhaus besteht, sollte man beispielsweise durch einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt eine externe Überprüfung vornehmen lassen. Nicht selten gibt es im gleichen Zeitraum Parallelfälle und Hinweise auf die Ursache. Ist die Schwachstelle lokalisiert, lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere wenn die Angelegenheit nicht tödlich ausgeht.

 

 

FISCHER & COLLEGEN
Moltkestraße 4 | 78467 Konstanz  
Tel
. 07531 / 5956-0 | Fax 5956-99

Homepage: www.konlex.de