Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel ist kein Grund (mehr) für einen Pflichtteilsentzug
Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mehr mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. Zwar ist das früher so im Gesetz gestanden, doch ist diese Regelung seit 2010 abgeschafft worden. Für Erbfälle nach dem 01.01.2010 gelten daher die neuen Vorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob sie an Ereignisse vor Inkrafttreten der Erbrechtsnovellierung anknüpfen. Auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel kann die Pflichtteilsentziehung also nicht mehr gestützt werden.
Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.
Erbausschlagung schützt nicht zwangsläufig vor der Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten
Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.
Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.
Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.
Grundsätzlich gilt:
Pflichtteilsansprüche müssen fristgerecht geltend gemacht werden
Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte.
Vom Erbvertrag kann nur bei schweren Verfehlungen zurückgetreten werden
Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Später erklärte er notariell den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Alleinerben ein. Frau und Kinder streiten nun darüber, ob der Rücktritt wirksam war.
Die Richter am OLG entschieden zugunsten der Ehefrau.