Der Tod kommt entweder plötzlich oder kündigt sich an. Viele sind auf diese beiden Fälle nicht vorbereitet, schon gar nicht hinsichtlich ihres digitalen Nachlasses. Dabei werden unsere Daten uns regelmäßig überleben. Das hat in virtueller Hinsicht erhebliche Auswirkungen: Texte, Fotos, Videos, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Online-Chats überleben uns, wenn wir nichts dagegen tun, insbesondere auch zum Teil Intimes. Sollen die Erben (Frau, Mann, Kinder, Eltern) das alles zu Gesicht bekommen? So mancher hat seine Erinnerung nach seinem Tod damit stark verzerrt.

Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.

1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.

Einfach warten bis man stirbt, kann für die Erben später zu einem ernsthaften Problem werden. Der Immobilien-Boom der letzten Jahre sowie die Änderung der Steuerrechtsprechung haben dazu geführt, dass der Steuerfreibetrag heute schneller erreicht wird als noch vor wenigen Jahren. Die Folge: Der Erbe muss Steuern zahlen, selbst wenn er die Immobilie behält.

 

Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von mindestens € 600.000, hat das einzige Kind einen Steuerfreibetrag von € 400.000. Damit sind € 200.000 steuerpflichtig. Das hat schnell eine Steuerpflicht für € 24.000 zur Folge.

 

Um so etwas zu verhindern, gibt es zu Lebzeiten taugliche Schenkungsmodelle, wie beispielsweise die vorzeitige Übertragung einer Immobilie mit gleichzeitiger Einräumung eines Nießbrauchrechts.

 

Nicht immer sind Nachkommen auch Erben. Sollte der Erblasser alle oder einen Nachkommen enterbt haben, so steht diesen Personen wenigstens der gesetzliche Pflichtteil zu. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wann muss dieser Anspruch aber gegen wen geltend gemacht werden? Wann verjähren solche Ansprüche? Allgemein gilt: binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Enterbung (beispielsweise Testamentseröffnung) und „Wegschenkung“.