Wenn jemand stirbt, erfahren Erben oftmals nicht von Bankguthaben, wenn es sich hierbei um „nachrichtenlose Konten“ handelt. Der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten (bewusst) darauf verzichtet, dass eine Bank oder Sparkasse ihn im Zusammenhang mit dem Bankguthaben anschreibt. Wenn das so ist, erfahren die Erben nach dem Todesfall nichts von solchen Konten. Die Banken machen von sich aus nichts. Schließlich fällt ihnen das Guthaben mit einer Frist von 30 Jahren als Vermögen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es vermutlich Millionen von Konten und Hinterbliebene, die nichts von dem Vermögen wissen.

 

Bei Bedarf recherchieren wir für Hinterbliebene und Erben nach „verschollenen“ Konten. Es ist erstaunlich, was manchesmal zum Vorschein kommt.

Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgende Übersicht zeigt die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf. Aufbewahrung eines Testaments:

Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.

1. Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage sein (§ 2278 BGB). Diese Verfügungen unterscheiden sich von testamentarischen Verfügungen darin, dass sie den Erblasser binden. In der Urkunde über den Erbvertrag können auch andere Ver-einbarungen getroffen werden, z.B. ein Ehevertrag (§1408 BGB), die nur im äußeren Zusammenhang mit dem Erbvertrag stehen.

4. Zum Abschluss eines Erbvertrags muss der Erblasser grund-sätzlich voll geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB); aber auch beschränkt geschäftsfähige Personen, die gültig verlobt oder verheiratet sind, können einen Erbvertrag als Erblasser abschließen. Der Vertragsgegner, der keine Verfügung von Todes wegen trifft, muss nicht voll geschäftsfähig sein, beschränkte Ge-schäftsfähigkeit genügt, weil er durch den Vertrag keinen rechtlichen Nachteil erleidet (§ 107 BGB).Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Erbvertrages, wobei der Erblasser persönlich auftreten muss, während sich der Gegner vertreten lassen kann (§ 2274 BGB).Die Vertragsurkunde soll in amtliche Verwahrung genommen werden (§ 34 Abs. 2 BeurkG).