Erstmals taggenaue Schmerzensgeldberechnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.
Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.
Bundesgerichtshof beschränkt Haftungsrisiken des Rechtsanwalts
In einem Urteil vom 21.06.2018 hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Anwalts grundsätzlich auf das erteilte Mandat beschränkt. Danach muss ein Anwalt auf Risiken außerhalb des eigentlichen Beratungsauftrages den Mandanten nur dann hinweisen, wenn es sich um offensichtliche Gefahren handelt und der Mandant diese sonst nicht erkennt. Der Anwalt muss einen „Wissensvorsprung“ weitergeben, wenn er denn einen hat. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Haftungsrisiken im Wesentlichen auf das erteilte Mandat beschränkt und nicht auf „was noch alles passieren kann“.
Rohrreinigungsfirma das Handwerk gelegt
Im wahrsten Sinne des Wortes konnten wir einer Rohr- und Kanalreinigung aus Mühlheim an der Ruhr wegen wucherisch überhöhter Abrechnungen nun "das Handwerk legen". Der Unternehmer hat zwischenzeitlich sein Gewerbe aufgegeben, nachdem auf unser Betreiben hin die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den 29-jährigen Libanesen ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigem Wucher eingeleitet hat. Die Zahlung unserer Mandantin haben wir von dem Geschäftsmann erfolgreich zurückgefordert. Bevor ein Urteil gegen ihn erging, hat er freiwillig Zahlung geleistet.
Ärgerlicherweise ist die erste Anzeige von der Staatsanwaltschaft Konstanz als nicht zwingende Straftat zunächst eingestellt worden. Auf Beschwerde unserer Kanzlei hin wurden dann aber umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Die Masche des Betrügers war die, neben der Zeit noch die Arbeit nach laufenden Meter zusätzlich abzurechnen. So kamen dann schnell Beträge von € 900,00 und mehr zustande.
Überschwemmtes Badezimmer: keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 (I-4 U 15/18) hin.
Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Kohl-Witwe will es wissen
Wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wurden Helmut Kohl noch zu Lebzeiten für das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" eine Entschädigung von € 1.000.000,00 zu gesprochen. Kohl starb am 16. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass die Witwe des Verstorbenen keinen Anspruch auf die erstrittenen Entschädigung hat, weil ein Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererbbar sei. Die Entschädigung, die der verstorbene Mann erstritten hatte, sei mit dem Tod erloschen, so das Gericht. Das Geld habe dazu dienen soll, dem Verstorbenen für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Genugtuung zu verschaffen. Das sei aber nur bei einem Lebenden möglich, vererben könne man das nicht.