Amtshaftung bei Terroranschlägen?
Die Angehörigen und überlebenden Opfer des Anschlags auf dem Berliner Weihnachtsmarkt 2016 könnten einen Amtshaftungsanspruch gegen den deutschen Staat haben. Der Attentäter Anis Amri war nämlich bis dahin gewerblicher Drogendealer. Das heißt, er lebte von Drogenverkauf. Das wäre womöglich ein Haftgrund gewesen, denn die Behörden wussten das. Wäre Amri verhaftet worden, so der Anwalt mehrerer Opfer, hätte er die Tat nicht ausüben können.
Diese Grenzen gelten bei der Haftung von Hundehaltern
Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch dazu, dass der Tierhalter haften muss. Wann die Haftung greift, zeigen wir exemplarisch an zwei aktuellen Entscheidungen.
Der Iran haftet gegenüber Opferfamilien nach internationalem Deliktsrecht
Zuerst hat das iranische Regime zu vertuschen versucht. Als die Beweise zu erdrückend waren, hat Teheran die Tat zugegeben. Allerdings sei der Abschluss ein ‚Versehen‘ gewesen, gewissermaßen ‚menschliches Versagen‘. Selbst wenn dem so wäre, müssen der Iran und die verantwortlichen Kommandeure und Soldaten persönlich für den Schaden gegenüber den Hinterbliebenen und der Fluggesellschaft aufkommen. Soweit zwei deutsche Opfer unter den Getöteten zu beklagen sind, können die Hinterbliebenen möglicherweise auch nach deutschem Recht vorgehen und möglicherweise auch in Deutschland klagen (wenn man den iranischen Staat als Garanten ähnlich einer Haftpflichtversicherung verklagt, so innerhalb der EU bereits entschieden betreffend ein Verkehrsunfall in Wales, OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 12 U 118/15).
LG Osnabrück: Schadensersatzansprüche gegen VW sind nicht Ende 2018 verjährt
Schadensersatzklagen wegen Abgasmanipulation der Motoren EA 189 von Volkswagen sind nicht Ende 2018 verjährt. Zwar ist das Urteil des LG Osnabrück vom 3.9.2019 noch nicht rechtskräftig, weil Volkswagen Berufung eingelegt hat, doch überzeugt die Entscheidung, weil sie die Gesetzeslage berücksichtigt. Denn die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zu laufen, wenn dem Anspruchsberechtigten (also jedem Kläger) die wesentlichen Umstände, auf denen sein Anspruch beruhen soll, im bekannt sind.
Tierhalterhaftung bei Hunde-Rauferei
Während der Rauferei zwischen zwei nicht angeleinten Hunden erlitt die Halterin des einen Hundes, als sie dazwischen geben wollte, eine Mittelhandfraktur und nach der Operation noch eine Lungenembolie nebst Schlaganfall. Insgesamt macht die Frau wegen der schweren Folgen ein Schmerzensgeld von über 50.000 € geltend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe rechnete der Frau die Tiergefahr ihres Hundes zu und halbierte den Schmerzensgeldanspruch.